Thema: Kommunale Kooperation
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Rechtsformen

In Kooperationsprojekten stellt sich häufig schon früh die Frage nach der Rechtsform. Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch nicht Ausgangspunkt sondern eines der Ergebnisse des Kooperationsprojektes und aufbauend auf den Kooperationszielen unter anderem von folgenden Kriterien abhängig:

  • Tragung und Verteilung von Nutzen und Lasten
  • Einflussnahme und Steuerung durch die Partner
  • Flexibilität des Verwaltungshandelns
  • Finanzierungsmöglichkeiten
  • Besondere rechtliche Rahmenbedingungen
  • Rechtsformabhängige einmalige und laufende Aufwendungen
  • Steuerliche Erwägungen

Daher ist eine zu frühzeitige Festlegung nicht sinnvoll, sondern es ist abzuwägen, welche Eigenschaften einer Rechtsform der Zielvorgabe am besten gerecht werden.

In der Wahl der Rechtsform ihrer Betätigung sind die saarländischen Kommunen weitgehend frei. Bei Unternehmen in Privatrechtsform sind jedoch die §§ 110 ff KSVG zu beachten. Bei einer kommunalwirtschaftlichen Betätigung findet § 108 KSVG Anwendung. Nachfolgend finden Sie eine nicht abschließende Gliederung der Rechtsformen des privaten und öffentlichen Rechts, inkl. einiger Informationen über die Rechtsgrundlagen, Gründungserfordernisse, Gestaltungsmöglichkeiten, Haftung, Gewinn- und Verlustbeteiligung etc.

Rechtsformen im Überblick

Zweckverband

Der Zweckverband gemäß §§ 2 ff. KGG

§ 2 KGG

Arten und Mitglieder

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband) oder, soweit sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind (Pflichtaufgaben, staatliche Auftragsangelegenheiten), zu einem solchen zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben Gemeinden oder Gemeindeverbänden können auch Bund und Länder sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbands sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Mitgliedschaft ausschließen oder beschränken.

(3) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können neben einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband Mitglieder des Zweckverbands sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

Allgemeines

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die über eigenes Personal verfügen kann und sich durch eine mitgliedschaftliche Struktur auszeichnet (mitgliedschaftlicher Verband). Er eignet sich für Kooperationen, bei denen Aufgaben und Hoheitsbefugnisse von den Mitgliedskommunen auf die neue Körperschaft übergehen sollen und dabei eine häufige Abstimmung über die Modalitäten im Einzelnen erforderlich ist bzw. regelmäßig sich verändernde Rahmenbedingungen rechtlicher oder praktischer Art eine entsprechende Anpassung erforderlich machen. Bei einem vergleichsweise statischen Aufgabengebiet wird sich meist eher eine => öffentlich-rechtliche Vereinbarung anbieten. Dabei sollte die Überlegung, neue Verwaltungsstrukturen aufzubauen, auch unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf die Rentabilität, sorgfältig geprüft werden.

Der Zweckverband ist nach dem Willen der Mitglieder auf Dauer angelegt. Auf der Grundlage einer Zweckverbandssatzung werden neue Strukturen geschaffen. Die bisherige Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedskommunen geht nach Maßgabe der Satzung auf den Zweckverband über.

Die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbandes scheidet aus, wenn eine besondere Rechtsform für die Gemeinschaftsarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist (=> § 1 Abs. 1 KGG).

Bildung eines Zweckverbandes

Nach der grundsätzlichen Einigung der künftigen Mitgliedsgemeinden über die Kooperation muss die Verbandssatzung vereinbart werden, deren wesentlicher Inhalt in § 6 KGG normiert ist. Entsprechende Beschlüsse der Gemeinderäte, der Kreistage oder der Regionalversammlung sind zu fassen (=> §§ 35 Satz 1 Nrn. 25 und 26, 160 Nrn. 22 und 23, 208 Abs. 3 KSVG). Wichtig ist eine präzise Beschreibung der konkreten Aufgaben, die auf den Zweckverband übergehen: Durch die Satzung muss für jeden erkennbar sein, welche Aufgaben zu welchem Zeitpunkt auf den Zweckverband übertragen werden.

Die Aufsichtsbehörde macht die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung öffentlich bekannt, um die erforderliche Publizität zu gewährleisten.

Eine wichtige Regelung in der Satzung betrifft den Finanzierungsmaßstab. Häufig wird eine Finanzierung der zu erledigenden Aufgaben ausschließlich durch die Erhebung von Abgaben im Rahmen der Aufgabenerledigung nicht möglich sein, daher wird durch die Zweckverbandsumlage von allen Mitgliedern ein entsprechender Beitrag geleistet; der Verteilungsmaßstab wird in der Satzung festgelegt. Der konkrete Maßstab richtet sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls; dabei soll die Umlage grundsätzlich nach dem Maß des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Mitglieder aus der Erfüllung der Verbandsaufgabe haben (=> § 16 Abs. 2 KGG).

Genehmigung, Veröffentlichung

Das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde ist zuständig für die Genehmigung der Verbandssatzung und deren Veröffentlichung im Amtsblatt (=> §§ 7, 8 KGG). Soweit nach der Art der Aufgabe weitere Genehmigungen von Fachministerien erforderlich sind, werden diese durch das Landesverwaltungsamt eingeholt.

Diese Regelungen finden entsprechende Anwendung, wenn die Verbandssatzung in wichtigen Punkten geändert wird, nämlich hinsichtlich der Aufgaben, des Beitritts, Ausscheidens oder Ausschlusses von Mitgliedern sowie der Auflösung des Zweckverbandes; das gilt auch bei Änderung des Finanzierungsmaßstabs. Im Übrigen besteht lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde (=> § 10 KGG).

Arten des Zweckverbandes

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Freiverband und Pflichtverband. Dabei ist der Freiverband als freiwilliger Zusammenschluss der Regelfall. Daneben sieht das KGG unter engen Voraussetzungen auch die Möglichkeit eines pflichtigen Zusammenschlusses zu einem Zweckverband vor. Als dritte Variante kann ein Zweckverband durch Gesetz gebildet werden.

Die Bildung eines Freiverbandes setzt die Einigung der Beteiligten über den Inhalt der Verbandssatzung, eine entsprechende Beschlussfassung im Gemeinderat, die Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde als den notwendigen Staatshoheitsakt und die öffentliche Bekanntmachung voraus (=> § 35 Satz 1 Nr. 26 KSVG, §§ 7, 8 KGG). Für die Tätigkeit kommen grds. alle kommunalen Aufgaben (freiwillige und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten, vgl. => Grundlagen) in Betracht. Bei einer Kooperation verschiedener Ebenen ist sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die identische Aufgabe bei mehreren Ebenen angesiedelt ist.

Ein Pflichtverband kann gebildet werden, wenn dies „zur Erfüllung von einzelnen Pflichtaufgaben oder von einzelnen staatlichen Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten“ ist (=> § 12 KGG). Diese Möglichkeit stellt somit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Freiwilligkeit der kommunalen Kooperationen dar und ist als solcher eng auszulegen. Ein durch Gesetz gebildeter Zweckverband ist bspw. der Entsorgungsverband Saar.

Mitglieder

Der Zweckverband ist ein Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die Gründung des Verbandes selbst setzt also die Beteiligung von mindestens zwei kommunalen Mitgliedern voraus. Bund, Länder und andere Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts können sich als weitere Mitglieder beteiligen nach Maßgabe des => § 2 Abs. 2 und 3 KGG. Aufgaben der nicht kommunalen Mitglieder können dabei nicht zum originären Tätigkeitsfeld des Zweckverbandes werden: Dieser kann nach § 2 Abs. 1 KGG nur Aufgaben der Gemeinden oder der Gemeindeverbände und damit kommunale Aufgaben wahrnehmen.

Bei Beteiligung Privater dürfen deren Stimmen in der Verbandsversammlung insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmen nicht erreichen. Dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, die sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden.

Aufgaben, Aufgabenübergang

Voraussetzung hinsichtlich der im Zweckverband zu erfüllenden Aufgaben ist, dass

  • alle beteiligten Kommunen vor der Verbandsgründung zur Erfüllung dieser gleichen Aufgaben berechtigt oder verpflichtet sind (Aufgabenidentität) und
  • diese Aufgaben vom Zweckverband für alle oder einzelne Verbandsmitglieder gemeinsam erfüllt werden.

Eine Vermischung von Gemeinde- und Gemeindeverbandsaufgaben ist grundsätzlich nicht zulässig (Verbot der sog. Mischverwaltung). Ohnehin unterscheiden sich die Aufgaben der verschiedenen Ebenen regelmäßig, so dass es meist schon an der identischen Aufgabe fehlt zur Gründung eines Zweckverbandes (zu den Ausnahmen vgl. im Einzelnen => Grundlagen).

Durch die Zweckverbandsgründung gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der am Zweckverband Beteiligten nach Maßgabe der Verbandssatzung auf den Zweckverband als neue Körperschaft des öffentlichen Rechts über (=> § 4 Abs. 1 KGG). Dies hat zur Folge, dass die beteiligten Kommunen ihre Kompetenz zur Aufgabenerfüllung an den Zweckverband abgeben, ihre originäre Entscheidungskompetenz über die an den Zweckverband abgegebenen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft jedoch nicht verlieren, da die Kommunen und innerhalb der Kommunen die Gemeinderäte und Kreistage sowie die Regionalversammlung weiterhin über das Weisungsrecht auf den Inhalt der Entscheidungen der Verbandsversammlung Einfluss nehmen können (=> § 114 Abs. 4 KSVG i. V. m. § 13 Abs. 4 KGG).

Im Rahmen der übertragenen Aufgaben ist der Zweckverband durch das bei den Mitgliedern bestehende Satzungsrecht (=> § 12 KSVG) zum Erlass von Satzungen berechtigt. Möglich sind neben der Benutzungssatzung für eine öffentliche Einrichtung auch die satzungsrechtliche Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs und die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht dem Zweckverband hingegen nicht zu.

Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband

Beim Beitritt eines neuen Mitglieds zu einem bereits bestehenden Zweckverband ist grds. von den gleichen Verfahrensvoraussetzungen auszugehen wie bei der Bildung eines Zweckverbandes nach => § 6 Abs. 1 KGG. Anstelle der Vereinbarung einer Verbandssatzung zwischen den Beteiligten muss die beitretende Kommune die Verbandssatzung des Zweckverbandes auch für sich annehmen, weil diese Satzung künftig auch für ihre Rechte und Pflichten als Mitglied, insbesondere für einen etwaigen Übergang hoheitlicher Befugnisse auf den Zweckverband maßgebend ist (Entscheidung des Gemeinderates => § 35 Satz 1 Nr. 26 KSVG). Der Beschluss des Rates muss sich dabei sowohl auf die bereits bestehende Satzung des Zweckverbandes als auch auf die Änderungssatzung zum Beitritt eines neuen Mitglieds erstrecken. Das neue Mitglied wirkt an der Satzungsänderung selbst noch nicht mit, da es erst mit Wirksamwerden der geänderten Satzung zum Verbandsmitglied wird.

Kündigung der Mitgliedschaft und Auflösung

Nicht im Gesetz vorgeschrieben aber empfehlenswert ist die Vereinbarung einer Kündigungsregelung bereits in der Satzung. Je nach Aufgabenzuschnitt, Umlage etc. kann in der Kündigungsregelung neben einzuhaltenden Fristen auch eine Ausgleichsregelung bzw. eine Regelung etwaiger Nachhaftung des ausscheidenden Mitglieds im Hinblick auf etwaige Verbindlichkeiten des Zweckverbandes sinnvoll sein. Die Möglichkeit der Kündigung sollte dabei allerdings nur als ultima ratio, also als letzte Möglichkeit für solche Fälle vorgesehen werden, die durch eine Änderung der Verbandssatzung nicht geklärt werden können: Der Verband ist grds. auf Dauer angelegt und das Ausscheiden eines Mitglieds kann u.U. den Fortbestand des gesamten Zweckverbandes in Frage stellen.

Ein Pflichtverband ist aufzulösen, wenn die für die Bildung des Verbandes maßgebenden Gründe entfallen sind und der Verband nicht auf Initiative der Mitglieder als Freiverband weiterbestehen soll.

Weisungsrecht

Zu praktischen Anwendungsschwierigkeiten führt immer wieder das Weisungsrecht der Gemeinderäte gegenüber ihren Vertretern in der Zweckverbandsversammlung.

=> § 13a KGG trifft für diese Fälle besondere Regelungen.

Voraussetzung der sachgerechten Ausübung des Weisungsrechts ist die vorherige umfassende Information des Gemeinderates (des Kreistages bzw. der Regionalversammlung) über den jeweiligen Tagesordnungspunkt, der zur Beschlussfassung in der Verbandsversammlung ansteht. Nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen kann der Rat eine Entscheidung darüber treffen, ob – und ggf. wie – er sein Weisungsrecht ausüben will oder ob er im Einzelfall darauf verzichtet.

Nach den anzuwendenden Bestimmungen des => § 114 KSVG sind die Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung an die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse und an die Weisungen der Gemeinde gebunden. Für den Fall der Weisung bestimmt § 13a Abs. 1 KGG, dass die Stimmen der Verbandsmitglieder, deren Gemeinderat eine Weisung erteilt hat, durch den gesetzlichen Vertreter einheitlich in der Verbandsversammlung abgegeben werden. Dies bedeutet umgekehrt (wie die Gesetzesmaterialien bestätigen), dass eine einheitliche Stimmabgabe nur im Fall einer Weisung des Gemeinderates vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben ist. Weitere Rechtsfolge ist damit, dass die Stimmen der übrigen, nicht weisungsgebundenen Vertreterinnen und Vertreter auf der Grundlage ihres freien Mandats abgegeben und damit nicht nur uneinheitlich sein können, sondern auch nur insoweit gezählt werden, als die Vertreter in der Verbandsversammlung auch tatsächlich anwesend sind.

Wenn eine Weisung erteilt wurde, hat dies das Verbandsmitglied dem Zweckverband vor der Sitzung anzuzeigen. Die Beschlüsse und Wahlen haben dann in offener Abstimmung zu erfolgen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der offenen Abstimmung führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses bzw. der Wahl (=> § 13a KGG).

Handeln und Vertretung nach außen

Gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes ist der Verbandsvorsteher, der nach außen für den Zweckverband handelt (vgl. im Einzelnen => § 13 Abs. 5 KGG).

Siegelführung

Der Zweckverband führt im Regelfall das kleine Landessiegel mit dem Löwen und einer Umschrift, die den Zweckverband bezeichnet (=> §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 3 Satz 2 Saarländisches Hoheitszeichengesetz).

EU-Recht

Von zunehmender Bedeutung für den Zweckverband ist das EU-Recht, das teils über Richtlinien unmittelbare Geltung hat. Hierzu zählt vor allem die Beihilferichtlinie der EU, die den Möglichkeiten der Umlagefinanzierung des Zweckverbandes – trotz entsprechender kommunalrechtlicher Normierungen – bislang enge Grenzen setzt, aber auch die Vergaberichtlinie.

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Celle festgestellt, dass eine Übertragung von Kompetenzen durch Kommunen auf einen von ihnen gemeinsam gebildeten Zweckverband ein rein innerstaatlicher Organisationsakt ist und damit kein öffentlicher Auftrag i.S.d. Vergaberechts, § 103 Abs. 1 GWB (Beschluss vom 3.8.2017, Az. 13 Verg 3/13; vgl. EuGH Urteil v. 21.12.2016, Az. C-51/15).  In diesem Bereich empfiehlt sich jedoch immer eine Prüfung der jeweils aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung hierzu.

Beispiele für Zweckverbände im Saarland:

  • Zweckverband eGo-Saar (www.ego-saar.de)
  • Zweckverband Gaswerk Illingen
  • Zweckverband der Landschaft Industriekultur Nord
  • Zweckverband Musikschule Sulzbach/Fischbach
  • Abwasserzweckverband Eppelborn
  • Biosphärenzweckverband (=> § 10 SNG)
  • Entsorgungverband Saar als gesetzlich gebildeter Zweckverband (§ 1 EVSG)

Vergleich im Übrigen => Kooperationskatalog (zu finden bei Kompendium und Dokumente) und Kooperationsfelder und Sonderthemen mit zahlreichen Beispielen aus der saarländischen Praxis.

Weiterführende Hinweise

Michael Müller: Zweckverbandsumlage als Beihilfe i.S. des Art. 87 I EG, NVwZ 2009, S. 1536 ff.

Thorsten Ingo Schmidt: Kommunale Kooperation 2005

Thorsten Ingo Schmidt: Die Finanzierung der Zweckverbände, KommJur 2010, S. 401 ff.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 17 ff. KGG

§ 17 KGG Inhalt der Vereinbarung

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände können vereinbaren, dass einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen.

(2) In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung für die durch die Übernahme oder die Durchführung der Aufgabe entstehenden Kosten vorgesehen werden.

(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, so muss die Vereinbarung den Beteiligten Kündigungsrechte einräumen.

Durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung können Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände zur Erfüllung bestimmter Einzelaufgaben vereinbaren, dass einer der Beteiligten - gegen angemessene Entschädigung - diese Aufgaben erfüllt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen. Grundlage hierfür sind entsprechende Beschlüsse der Gemeinderäte, der Kreistage, der Regionalversammlung oder der Verbandsversammlung (=> §§ 35 Satz 1 Nr. 26, 160 Nr. 22, 208 Abs. 3 KSVG).

Eine solche Zusammenarbeit scheidet aus, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Gemeinschaftsarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist (=> Grundlagen).

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 17 ff. KGG ist zu unterscheiden vom öffentlich-rechtlichen Vertrag nach => §§ 54 ff. SVwVfG.

 Arten öffentlich-rechtlicher Vereinbarung

Das Gesetz unterscheidet zunächst nach der Art der Aufgabenübernahme zwischen

  • Delegation, also der Übernahme einer Aufgabe zur Erfüllung; damit ist ein Übergang der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgabe auf einen neuen Aufgabenträger verbunden (Zuständigkeitswechsel) und
  • Mandat, also der reinen Übernahme der Aufgabendurchführung, bei der sich der eine Beteiligte lediglich des anderen als ausführendem Organ bedient, während im Übrigen seine Zuständigkeit unberührt bleibt.

Im Unterschied zum Zweckverband entsteht bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung keine neue juristische Person.

Zu unterscheiden ist außerdem zwischen freiwilligen und pflichtigen Vereinbarungen:

  • freiwillige Vereinbarungen: grundsätzlich für alle kommunalen Aufgaben möglich
  • Pflichtvereinbarungen: möglich nur für pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und staatliche Auftragsangelegenheiten und nur unter den engen gesetzlich normierten Voraussetzungen (=> §§ 1 Abs. 1 und 20 KGG).

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Pflichtvereinbarungen – der Abschluss der Vereinbarung muss aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten sein – entsprechen denen für => Pflichtverbände.

Beteiligte

Beteiligte können Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sein (=> § 17 Abs. 1 KGG). Eine weitergehende Öffnung für sonstige Beteiligte wie im Zweckverbandsrecht (=> § 2 Abs. 2 u. 3 KGG) gibt es bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht.

Aufgaben, Aufgabenübergang

Der Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist genau zu benennen (zu den möglichen Aufgabenbereichen vgl. => Grundlagen). Die Vereinbarung ist nicht auf die Wahrnehmung einer kommunalen Aufgabe beschränkt; auch die Übertragung mehrerer Einzelaufgaben ist zulässig, wobei hier auf eine klare Unterscheidung nicht nur bei der Übertragung selbst, sondern insbesondere auch bei der Finanzierung zu achten ist, die sich je nach Aufgabe unterschiedlich gestalten kann.

Die Kompetenz zum Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass

  • die Zuständigkeit jedes Beteiligten zur Erfüllung der Aufgabe gegeben ist und 
  • die Beteiligten in Bezug auf die einzelnen Aufgaben die gleiche Kompetenz innerhalb der gesetzlich geregelten Zuständigkeitsordnung haben, da eine Aufgabe nur von demjenigen abgegeben oder übernommen werden kann, der selbst Aufgabenträger ist.

Diese Voraussetzungen gelten gleichermaßen für den Übergang von Zuständigkeiten (Delegation) und für eine reine Übertragung der Aufgabenwahrnehmung (Mandat).

Als Folge der Möglichkeit einer Kompetenzverlagerung kann die übernehmende Körperschaft nach Maßgabe der Vereinbarung auch für das Gebiet der abgebenden Körperschaft das Recht erhalten, die übertragenen Aufgaben durch Satzung zu regeln (=> § 19 KGG).

Erweiterung

Eine Erweiterung der Zusammenarbeit ist grundsätzlich auch nach Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jederzeit möglich. Dies setzt jedoch immer eine entsprechende Beschlussfassung in den beteiligten Kommunen voraus. Unzulässig wäre damit etwa ein „Vorratsbeschluss“ der Gemeinderäte (Kreistage/Regionalversammlung): Eine Änderung des Inhalts der Vereinbarung setzt eine Entscheidung des Rates im konkreten Einzelfall voraus (vgl. => § 35 Satz 1 Nr. 26 KSVG).

Kündigung

Die Festlegung der Geltungsdauer der Vereinbarung liegt in der Entscheidung der Beteiligten. Mit Zeitablauf sich verändernde Rahmenbedingungen erfordern trotz der grds. notwendigen Stabilität der Kooperation eine gewisse Flexibilität, sei es durch Anpassung der Vereinbarung oder sei es auch durch Kündigung als ultima ratio, also als letzte Möglichkeit, wenn eine sachgerechte Anpassung im Interesse aller Beteiligten nicht mehr möglich erscheint. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz für unbefristete Vereinbarungen und für solche mit mehr als zehnjähriger Geltungsdauer die Aufnahme eine Kündigungsregelung vor (=> § 17 Abs. 3 KGG). Dies dient nicht nur den Einzelinteressen der Beteiligten sondern auch dem öffentlichen Interesse, da eine Änderung der grundsätzlichen Zuständigkeiten der kommunalen Körperschaften nur so lange dauern sollte, wie dies sachlich begründet und im Interesse aller Beteiligten sinnvoll ist.

Für die Auflösung einer Pflichtvereinbarung bei Wegfall der für die Bildung maßgeblichen Gründe gelten die Ausführungen zu den => Pflichtverbänden entsprechend.

Genehmigung, Veröffentlichung

Das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde ist zuständig für die Genehmigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, die eine Delegation von Aufgaben zum Gegenstand haben. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die sich auf Aufgaben beziehen, die nur zur Durchführung übertragen werden, sind dem Landesverwaltungsamt nur anzuzeigen. Die erforderliche Bekanntmachung der abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Amtsblatt des Saarlandes erfolgt ebenfalls durch das Landesverwaltungsamt.

Anwendungsbeispiele

  • Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks
  • Rechnungsprüfung
  • zentrale Beschaffung
  • Betrieb von Wertstoffzentren

 Vergleich im Übrigen => Kooperationskatalog (zu finden bei Kompendium und Dokumente) und Kooperationsfelder und Sonderthemen mit zahlreichen Anwendungsbeispielen aus der saarländischen Praxis.

Arbeitsgemeinschaft (ArbG)

Die kommunale Arbeitsgemeinschaft gemäß § 21 KGG

§ 21 KGG Wesen und Aufgabe

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände und Zweckverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können sich beteiligen.

(2) Nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung beraten die Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft die Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen, um die Tätigkeiten der Beteiligten im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der einzelnen Aufgaben aufeinander abzustimmen.

(3) Der Übergang von Aufgabe und Zuständigkeiten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Arbeitsgemeinschaft ist ausgeschlossen.

Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist eine kraft öffentlichen Vertrags gegründete Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne Handlungs- und Geschäftsfähigkeit im Außenverhältnis. Sie ist die lockerste öffentlich-rechtliche Form des kommunalen Zusammenschlusses. Die Arbeitsgemeinschaften befassen sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren, sie geben Anregungen und Empfehlungen und ermöglichen einen Erfahrungsaustausch.

Beteiligte

Mitglieder können nach § 21 Abs. 1 KGG die Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.

Arten

Die einfache kommunale Arbeitsgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschlüsse der kommunalen Arbeitsgemeinschaften ihre Mitglieder nicht binden.

Aufgaben

Die kommunalen Arbeitsgemeinschaften dienen der Beratung und Koordinierung von gemeinsamer kommunaler Betätigung, um die Tätigkeiten der Beteiligten im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der einzelnen Aufgaben aufeinander abzustimmen.

Wirkungsspektrum

Die Bildung der kommunalen Arbeitsgemeinschaft lässt die Zuständigkeit der Beteiligten unverändert. § 21 Abs. 3 KGG bestimmt, dass kein Übergang von Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Arbeitsgemeinschaft erfolgt.

Spezielle Organe der Arbeitsgemeinschaft sieht das Gesetz nicht vor, so dass die Beteiligten insoweit Gestaltungsfreiheit haben. Ebenso frei gestaltbar ist das Verfahren in den Arbeitsgemeinschaften sowie deren Finanzierung.

In der Praxis bewährt sich die Arbeitsgemeinschaft seit längerem vor allem als Forum für den fachlichen Austausch zwischen einzelnen Fachbereichen der Kommunen mit teils hohem Spezialisierungsgrad.

AG (Aktiengesellschaft) 

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und eignet sich im Allgemeinen für größere Vorhaben. Ihr Grundkapital in Höhe von mind. 50.000 € wird in Aktien zerlegt. Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und haftet für ihre Verbindlichkeiten in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Die Satzung ist gesetzlich vorgeschrieben und lässt wenig Freiraum für eine individuelle Gestaltung.

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen und ist zu jedem gesetzlich zulässigem Zweck möglich. Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und haftet für ihre Verbindlichkeiten in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Eine Gründungsvoraussetzung ist die Erbringung des Stammkapitals in Höhe von mind. 25.000 €. Die Gesellschafter halten hieran ihre Kapitalanteile.

Das GmbHG lässt weitgehende Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und damit eine Anpassung an die Interessen der Kooperationspartner zu.

KG (Kommanditgesellschaft)

Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft. Sie wird gebildet durch den Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt, d.h. mit seinem Privatvermögen (Komplementär) und ein weiterer Gesellschafter nur beschränkt mit seiner Einlage (Kommanditist).

Zum Thema Kommunale Wirtschaft

Kommunen entwickeln heute zur Erfüllung ihrer Daseinsvorsorgeaufgaben in großem Umfange wirtschaftliche Aktivitäten durch Produktion und Verteilung von Gütern und Dienstleistungen vielfältiger Art. Beispiele hierfür sind die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, aber auch die Abwasser- und Abfallentsorgung, der öffentliche Personennahverkehr und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen. Dabei kann es auch zu Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen kommen, weshalb im Verhältnis zwischen kommunaler Wirtschaft und privater Wirtschaft Interessenskollisionen auftreten können. In welcher Rechtsform sie ihre Aufgaben erfüllen, entscheiden die Kommunen in eigener Verantwortung. Als öffentlich-rechtliche Rechtsform stehen ihnen hierfür neben dem Regiebetrieb der Eigenbetrieb zur Verfügung. Von den privatrechtlichen Unternehmensformen entscheiden sie sich am häufigsten für die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)“. Die GmbH eröffnet den Kommunen auch die Möglichkeit der vielfach schon praktizierten partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit reinen Privatunternehmen. Die Kommunen unterliegen bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung als auch bei der Wahl der Unternehmensform einschränkenden rechtlichen Regelungen. Im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder für kommunale Angelegenheiten erarbeitet das Referat diese rechtlichen Grundlagen. Zudem achtet es als oberste Kommunalaufsichtsbehörde auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und steht den Kommunen beratend zur Seite.

GmbH & Co.KG

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co.KG)

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist. Juristisch und steuerrechtlich handelt es sich um eine Personengesellschaft. Anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sondern die GmbH. Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen. Der Gewinn der Gesellschaft wird einheitlich (für die Gesellschaft) und gesondert (Gewinnanteile der Gesellschafter) festgestellt. Die Gesellschafter versteuern ihre Anteile selbst.

Verein

Ein Verein ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit die mit Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht erlangt wird. Er hat mit Eintragung den Zusatz "e.V." zu führen. Der eingetragene Verein ist von dem nicht eingetragenen abzugrenzen. Dieser wird demnach auch nicht im Vereinsregister geführt (Ausnahmefall). Die Gründung des Vereins stützt sich auf die Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zieles. Hierzu müssen sich mindestens 7 Personen (Mitglieder) zusammenfinden. Sie bestimmen in Versammlungen über Satzungen und Grundsatzfragen, wählen die nachgeordneten Organe (Vorstand, Präsidium) und kontrollieren deren Aufgabenerfüllung. Ein Wechsel im Mitgliederbestand ist unschädlich.