Vollstreckung
Nach § 29 Abs. 3a Satz 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz können Gemeinden und Gemeindeverbände die Vollstreckung eigener und von ihren Kassen zu vollstreckender, fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf eine andere Gemeinde, einen Gemeindeverband oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen oder zur Vollstreckung dieser Forderungen einen Zweckverband bilden. Eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz eröffnet den Vollstreckungsbehörden die Möglichkeit, einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten zu bestellen.
Zum Thema Verwaltungsvollstreckung befindet sich nachstehend ein Beispielschema zur Berechnung des wirtschaftlichen Nutzens einer Kooperation.
Das Schema beruht auf einer vom Landesverwaltungsamt (LaVa) überlassenen Gegenüberstellung der Erlösaufteilung der unterschiedlichen Vollstreckungsquoten zwischen Kommune und Landesverwaltungsamt. Die Gegenüberstellung hat das LaVa in der Vergangenheit bereits bei den Kommunen zum Einsatz gebracht.
Im Vergleich zur Gegenüberstellung des LaVa berücksichtigen das Beispielschema und das hierauf beruhende Diagramm zusätzlich die bei den Gemeinden zunächst entfallenden Erlöse bei Verlagerung der Vollstreckung auf das LaVa bzw. bei einer Kooperation.
Das Beispielsschema beschränkt sich nicht nur auf die Kostenseite. Die Verbesserung des Vollstreckungsergebnisses durch eine Verbesserung der Erfolgsquote wird ausdrücklich mit einbezogen. Zusätzlich sind die Transaktionskosten als Merkposten berücksichtigt. Die Ergebnisse sind bei unterschiedlicher Erfolgsquote dargestellt.
Das Schema enthält somit grundsätzlich die maßgeblichen relevanten wirtschaftlichen Veränderungen beim Übergang von einer Verwaltungsvollstreckung durch die Gemeinde in eigener Regie auf eine Kooperation oder auf das LaVa. Hierbei wurde der bisherige Berechnungsmodus des LaVa zu Grunde gelegt. Einflussgrößen für die Kostenbelastung bzw. für die Höhe der Nettoerlöse bei einer Aufgabenwahrnehmung durch das LaVa bzw. bei einer Kooperation sind hierbei die Höhe der Fallpauschale (20,- EUR), der erfolgsabhängige Anteil des LaVa (15%) und die Erfolgsquote beim LaVa.
Wesentliche Einflussgrößen bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung aus Sicht der Kommunen sind die tatsächlichen bisherigen Personal-und Sachkosten sowie die bisherige Erfolgsquote bzw. die in eigener Regie erzielten Erlöse.
Personal-und Sachkosten werden hierbei als variabel angenommen. Wie bei allen anderen Kooperationsfeldern ist hierbei zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum Personal anderweitig sinnvoll eingesetzt werden kann oder im Rahmen der natürlichen Fluktuation zurückgeführt wird. Hierbei ist das Kooperationsprojekt insgesamt bzw. die Verwaltung als Ganzes zu betrachten.