Thema: Bauen und Wohnen
| Ministerium für Inneres, Bauen und Sport | Bauen und Wohnen, Wohnungsbau

Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in den saarländischen Städten und Gemeinden (Stand 09.04.2024)

Hinweise der Obersten Landesbaubehörde zum öffentlichen Baurecht und Fördermöglichkeiten

Weltweit befinden sich Menschen aus verschiedenen Gründen auf der Flucht. 

Diese Hinweise befassen sich mit der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die sich im Saarland aufhalten und die von den Gemeinden aufzunehmen beziehungsweise unterzubringen sind.

Adressaten der Hinweise sind insbesondere die Gemeinden und in Bezug auf die Fördermöglichkeiten im Bereich der sozialen Wohnraumförderung auch andere staatliche und gemeinnützige Einrichtungen sowie Investoren und andere Private. 

Ziel der Hinweise ist es, einen Überblick über die landesplanerischen Rahmenbedingungen (1. Abschnitt), baurechtliche Fragestellungen (2. Abschnitt) und bestehende Fördermöglichkeiten durch die Oberste Landesbaubehörde (3. Abschnitt) zu geben. 

1. Landesplanerische Rahmenbedingungen

Grundsätzlich obliegt die Ausweisung beziehungsweise Erschließung von Wohnbauland den Gemeinden.

Die Kommunen müssen allerdings ihre Pläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. Die Ziele der Raumordnung, welche die Siedlungsentwicklung betreffen, sind im Saarland im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Siedlung – zukünftig (nach erfolgter Neuaufstellung) Landesentwicklungsplan Saarland 2030 – festgelegt.

2. Öffentliches Baurecht

Bei der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden durch die Gemeinden sind die Vorschriften des öffentlichen Baurechts, das heißt des Bauplanungsrechts (dazu a.) und des Bauordnungsrechts (dazu b.) einzuhalten.

a. Bauplanungsrecht

 Welche bauplanungsrechtlichen Vorgaben sind bei der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zu beachten?

Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, müssen den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und – sofern anwendbar – der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen.

Wie werden Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bauplanungsrechtlich eingeordnet?

Bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, können als Anlagen für soziale Zwecke oder Wohngebäude eingeordnet werden. In Betracht kommen kann im Einzelfall auch eine Unterbringung in Beherbergungsbetrieben.

Auf die befristet geltenden Sonderregelungen in § 246 BauGB wird weiter unten eingegangen.

Welche bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen sind im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans (§ 30 BauGB) zu beachten?

Durch entsprechende Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung können die in § 1 Absatz 2 BauNVO genannten Baugebiete im Bebauungsplan festgesetzt werden. Da die Vorschriften der BauNVO über die Baugebiete Bestandteil des Bebauungsplans werden (§ 1 Absatz 3 BauNVO), ist dem Bebauungsplan grundsätzlich jeweils die Fassung der BauNVO zugrunde zu legen, die an dem Tage, an dem die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans begann, in Kraft war. Die Zulässigkeit von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende richtet sich dann nach diesen Vorschriften.

Dabei ist insbesondere zwischen der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in Anlagen für soziale Zwecke einerseits und in Wohnungen oder Wohngebäuden andererseits zu unterscheiden.

Wann ist die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden als Anlage für soziale Zwecke zulässig?

Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende können in vielen Fällen als Anlagen für soziale Zwecke zu betrachten sein. Dies trifft insbesondere auf Gemeinschaftsunterkünfte (§ 53 des Asylgesetzes) und sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zu. 

Allgemein zulässig sind Anlagen für soziale Zwecke nach Maßgabe der BauNVO in durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und dörflichen Wohngebieten, Mischgebieten, urbanen Gebieten und Kerngebieten. 

Ausnahmsweise können Anlagen für soziale Zwecke in durch Bebauungsplan festgesetzten Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten zugelassen werden.

Wann ist die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in Wohnungen oder Wohngebäuden zulässig?

Je nach Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Aufenthaltsbedingungen kann es sich bauplanungsrechtlich aber auch um „Wohnen“ handeln. 

Der Begriff des Wohnens ist allgemein durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen wird jedoch der Aspekt der Freiwilligkeit im Sinne von Wahlfreiheit nur von eingeschränkter Bedeutung sein. Kriterien zur Abgrenzung der Anlage für soziale Zwecke zum „Wohnen“ sind vielmehr die Beschränkungen der Lebensführung aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse, die fehlenden räumlichen Rückzugsmöglichkeiten des Einzelnen sowie die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts. Ebenso sprechen zentrale Versorgung, Betreuung oder Gemeinschaftsräume für eine Anlage für soziale Zwecke.

Allgemein zulässig sind Wohnungen und Wohngebäude in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Dörflichen Wohngebieten, Mischgebieten, Urbanen Gebieten und Kerngebieten nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans.

Grundsätzlich nicht zulässig sind Wohnungen oder Wohngebäude nach Maßgabe BauNVO in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen, insbesondere Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten und Campingplatzgebieten.

Wann sind Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in Sondergebieten und auf festgesetzten Gemeinbedarfsflächen zulässig?

Es besteht die Möglichkeit, in Bebauungsplänen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende“ und die Art der Nutzung im Einzelnen festzusetzen. Bei Sondergebieten mit einer anderen Zweckbestimmung kann im Einzelfall eine Befreiung in Betracht kommen.

Sowohl als Anlage für soziale Zwecke als auch als Wohngebäude können Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende auf Gemeinbedarfsflächen errichtet oder durch Umnutzung einer vorhandenen Bebauung eingerichtet werden. Gemeinbedarfsflächen müssen im Bebauungsplan mit einem exakten, zumindest übergeordneten Zweck festgesetzt werden und einen Gemeinwohlbezug aufweisen, dem ein besonderes Nutzungsinteresse der Allgemeinheit zu Grunde liegt. Sofern die Zweckbestimmung der ausgewählten Gemeinbedarfsfläche nicht auf den Betrieb einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende gerichtet ist, kann eine Unterkunft auf dieser Gemeinbedarfsfläche gleichwohl bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verwirklicht werden.

Können Vorhaben, die regelmäßig oder ausnahmsweise nach der BauNVO zugelassen sind, im Einzelfall trotzdem unzulässig sein?

Selbst wenn ein Vorhaben nach der BauNVO regelmäßig oder ausnahmsweise in dem jeweiligen Gebiet zugelassen werden kann, ist als ungeschriebene Einschränkung zu prüfen, ob es als solches gebietsverträglich ist.

Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Auf das individuelle Verhalten von untergebrachten Personen kommt es baurechtlich grundsätzlich nicht an.

Sollte es zu Störungen, beispielsweise der Nachtruhe kommen, ist diesen im Einzelfall mit Mitteln des Ordnungs- oder Polizeirechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen.

Können Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, die in einem Baugebiet nicht allgemein zulässig sind, doch verwirklicht werden?

Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende können sowohl ausnahmsweise als Anlagen für soziale Zwecke, als Wohnung oder Wohngebäude oder unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sein.

Ausnahmen müssen gemäß § 31 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen und vom planerischen Willen der Gemeinde umfasst sein.

Ob eine Befreiung gemäß § 31 Absatz 2 BauGB in Betracht kommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, etwa von der Größe der Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Verhältnis zum Gesamtbaugebiet, von einer etwaigen Vorprägung des Baugebiets (z.B. durch immissionsempfindliche Nutzungen, bereits erteilte Befreiungen) und vom zulässigen Nutzungsspektrum des Baugebiets (z.B. „eingeschränktes Gewerbegebiet“) ab. Dass die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zu den Gründen des Wohls der Allgemeinheit gehört, ist im Baugesetzbuch klargestellt.

Welche bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen sind im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zu beachten?

Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) sind Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der Regel dann der Fall sein, wenn die nähere Umgebung nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung, sondern insbesondere durch Wohn- oder wohnähnliche Nutzung maßgeblich geprägt wird. In derart geprägter Umgebung werden Nutzungsänderungen bestehender Schulgebäude und Beherbergungsbetriebe in Vorhaben zur Unterbringung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende dem Einfügungsgebot in der Regel gerecht werden.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, man spricht hier von einem faktischen Baugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende nach ihrer Art allein nach den entsprechenden Vorschriften der BauNVO.

Welche bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen sind im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu beachten?

Im Außenbereich können Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende als sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (vgl. § 35 Absatz 2 BauGB).

Öffentliche Belange sind im Allgemeinen insbesondere beeinträchtigt, wenn das Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Die Zulässigkeit einer Anschlussnutzung richtet sich nach allgemeinen bauplanungsrechtlichen Regeln.

Gibt es Sonderregelungen für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden?

Der Bundesgesetzgeber hat in § 246 Absatz 8 bis 17 BauGB bis zum 31.12.2027 zeitlich befristete Sonderregelungen für Vorhaben der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden geschaffen.

Welche befristeten Sonderregelungen gibt es für Vorhaben in Bebauungsplangebieten und im unbeplanten Innenbereich?

Bei der Nutzungsänderung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, kann im unbeplanten Innenbereich unter bestimmten Voraussetzungen vom Erfordernis des Einfügens abgewichen werden (§ 246 Absatz 8 BauGB).

In Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) kann an Standorten, an denen Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können, bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, unabhängig davon, ob Grundzüge der Planung berührt werden (§ 246 Absatz 10 BauGB).

Soweit Anlagen für soziale Zwecke in den Baugebieten nach §§ 2 bis 8 BauNVO als Ausnahme zugelassen werden können, sollen Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, in der Regel zugelassen werden (§ 246 Absatz 11 BauGB).

Für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte können in allen Baugebieten Befreiungen erteilt werden. Dies gilt auch für die auf längstens drei Jahre zu befristende Umnutzung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe‑, Industrie- und Sondergebieten nach §§ 8 bis 11 BauNVO. In beiden Fällen können Befreiungen unabhängig davon erteilt werden, ob Grundzüge der Planung berührt werden (§ 246 Absatz 12 BauGB). Die Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, kann die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung ebenfalls im Rahmen der o.g. Fristen verlängert werden.

Von den Erleichterungen für Bebauungsplangebiete und den unbeplanten Innenbereich darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dringend benötige Unterkünfte nicht anderweitig rechtzeitig im Gemeindegebiet bereitgestellt werden können (§ 246 Absatz 13a BauGB).

Wann liegen Unterkünfte, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen (§ 246 BauGB), vor?

Der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen Vorhaben, mit denen die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Die jeweilige Gemeinde und nicht ein privater Bauherr entscheidet darüber, ob und welcher Bedarf für öffentliche Unterbringungseinrichtungen besteht. Vorhaben privater Bauherrn sind nur begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden oder in zumindest vergleichbarer Weise gesichert ist, dass sie der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2019, 4 C 9/18).

Bauliche Anlagen dienen der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn dort für einen mehr als vernachlässigbaren Zeitraum überwiegend Übernachtungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereitgestellt werden. Der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen auch typischerweise mit der Flüchtlingsunterbringung verbundene Nebeneinrichtungen, wie z. B. Anlagen oder Räume für gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Welche befristeten Sonderregelungen gibt es für den Außenbereich?

Für Vorhaben im Außenbereich gibt es eine standortabhängige (§ 246 Absatz 9 BauGB) und eine standortunabhängige (§ 246 Absatz 13 BauGB) Privilegierung.

Voraussetzung der standortabhängigen Privilegierung ist, dass das Vorhaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich, liegen. Die Vorschrift zielt insbesondere auf Flächen in Ortsteilen, die von einer baulichen Nutzung – nicht notwendigerweise allseitig – umgeben sind, also innerhalb des Siedlungsbereichs liegen, aber mangels eines Bebauungszusammenhangs nicht bebaubar sind.

Bei der standortunabhängigen Privilegierung ist eine räumliche Nähe des Vorhabens zu Flächen von Bebauungsplangebieten oder dem Innenbereich und eine Lage des Vorhabens innerhalb des Siedlungsbereichs nicht erforderlich.

Bei mobilen Unterkünften gilt, dass sie nur auf drei Jahre befristet zugelassen werden können. Diese Frist von drei Jahren kann um drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030.

Gibt es für Vorhaben, die der standortunabhängigen Privilegierung unterfallen, eine Rückbauverpflichtung und sind bestimmte Nutzungen im Anschluss erlaubt?

Es ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann durch Baulast oder in sonstiger Weise sichergestellt werden.

Die Rückbauverpflichtung bezieht sich in ihrem Umfang nur auf die durch das Vorhaben veranlassten Baumaßnahmen und Bodenversiegelungen. Nicht gefordert ist daher zum Beispiel der vollständige Rückbau einer zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung vorhandenen baulichen Anlage; auch ein Rückbau gebäudeinterner Baumaßnahmen, die für sich gesehen keine bodenrechtliche Relevanz haben, ist nicht gefordert. Bei mobilen Unterkünften kann die Rückbauverpflichtung insbesondere im Hinblick auf begleitende Bodenversiegelungen (zum Beispiel Aufschüttungen, Fundamente, Wege) relevant werden.

Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger eine Gemeinde ist. 

Eine Anschlussnutzung ist in folgenden Fällen zulässig:

  • Im Anschluss wird eine Nutzung aufgenommen, die nach allgemeinen Regeln (im Außenbereich) zulässig ist. Die Rückbauverpflichtung entfällt nur, wenn die Anschlussnutzung tatsächlich aufgenommen wird.
  • Die zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung zulässigerweise ausgeübten Nutzung wird im Anschluss wiederaufgenommen.

Die Zulässigkeit der Anschlussnutzung ergibt sich aus einem qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder aus § 33 BauGB. Anders als in den o.g. Fällen ist hier eine tatsächliche Aufnahme der Nutzung nicht erforderlich. 

Was ist bei standortabhängig und standortunabhängig befristet privilegierten Vorhaben im Außenbereich noch zu beachten?

Von den beiden Privilegierungen darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können (§ 246 Absatz 13a BauGB).

Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde – wie in den Fällen des § 34 BauGB – davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden, wenn sich die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats äußert. Diese Regelung gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.

Gibt es weitere Sonderregelungen?

§ 246 Absatz 14 BauGB enthält eine weitere befristet geltende Sonderregelung. 

Wenn sich auch unter Anwendung von § 246 Absatz 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkünfte anderweitig nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellen lassen, kann von Vorgaben des Bauplanungsrechts abgewichen werden (§ 246 Absatz 14 BauGB).

Zuständig für diese Entscheidung ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

Was ist in Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens zu beachten?

In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. 

Was gilt bei der Schaffung von Planungsrecht?

Gemeinden können durch die Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. die Änderung oder Ergänzung von vorhandenen Bebauungsplänen geeignete Flächen für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden ausweisen. Je nach Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Aufenthaltsbedingungen kann eine Festsetzung als „Anlagen für soziale Zwecke“ oder „Wohnen“ in Betracht kommen.

Bei einer vorgesehenen Befristung der Nutzung sollte eine Festsetzung nach § 9 Absatz 2 BauGB geprüft werden.

Welche Möglichkeiten zur Beschleunigung eines Bebauungsplanverfahrens oder der Zulassung von Vorhaben bietet das Planungsrecht?

Soweit die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 BauGB erfüllt werden, kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung (Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 

Bei der Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen wird gegebenenfalls das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB in Betracht kommen. 

Unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2d BauGB können im unbeplanten Innenbereich in einem einfachen (sektoralen) Bebauungsplan Flächen zur Wohnraumversorgung bestimmt werden.

Unter den Voraussetzungen des § 33 BauGB können Vorhaben während der Planaufstellung zugelassen werden. 

Für Verfahren nach §§ 13 oder 13a BauGB ist nach § 33 Absatz 3 BauGB eine Zulassung von Vorhaben in einem frühen Planungsstand möglich.

Welche Möglichkeiten gibt es im Rahmen städtebaulicher Satzungen?

Die Gemeinden können durch Satzungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 BauGB geeignete Flächen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden ausweisen. Für die Satzungen ist § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen) entsprechend anwendbar. Sofern es sich bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden um ein Wohnzwecken dienendes Vorhaben handelt, kann außerdem auch die Aufstellung einer Satzung nach § 35 Absatz 6 BauGB Erleichterungen für die Zulassung bewirken. 

An wen können sich Private bei Fragen wenden?

Ansprechpartner zu den bauplanungsrechtlichen Vorschriften sind die Planungsämter der saarländischen Städte und Gemeinden, in denen Vorhaben verwirklicht werden sollen.

An wen können sich die Städte und Gemeinden bei Fragen wenden?

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

- Referat OBB12 –

Herr Dr. Lutz Römer

Halbergstraße 50

66121 Saarbrücken

 

Telefon: 0681 501-2284

Fax: 0681 501-4601

 

E-Mail: l.roemer@innen.saarland.de

 

b. Bauordnungsrecht

Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind bei der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden generell zu beachten?

Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Unterbringungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelte, Container oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä. Auch muss zwischen Neu- und Bestandsbauten unterschieden werden (s. unten).

Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang), ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage oder ggf. kein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Nutzung und der Gebäudeklasse, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.

Im Einzelfall kann die erstmalige Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in bestehenden Gebäuden eine Nutzungsänderung sein, die nach der Landesbauordnung verfahrensfrei ist (vgl. § 61 Absatz 3 Nummer 1 LBO). Dies kann insbesondere bei Pensionen/Hotels (Beherbergungsstätten) der Fall sein. Zu beachten ist aber, dass bei Vorliegen einer bauplanungsrechtlich relevanten Nutzungsänderung eine Verfahrensfreiheit nicht in Betracht kommt.

Auskünfte zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen gibt die örtlich zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde. 

Was ist beim Neubau von Gebäuden oder Fliegenden Bauten für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bauordnungsrechtlich zu beachten? Bei Wohnungen?

Für Planung und Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für Flüchtlinge oder Asylbegehrende gelten die Standardanforderungen, die die Landesbauordnung (LBO) an Wohnungen stellt. Weitergehende Anforderungen sind in der Regel nicht zu erfüllen.

Bei Einrichtungen zur Unterbringung (z.B. Wohnheime)?

Planung und Errichtung von Einrichtungen zur nicht wohnungsähnlichen Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden sind als Sonderbauten einzuordnen. Kennzeichen einer solchen Einrichtung ist, dass die untergebrachten Personen keinen eigenen Haushalt führen und hierfür zentrale Einrichtungsstellen wie Gemeinschaftsbäder, Gemeinschaftsküchen oder gemeinsame Aufenthaltsräume genutzt werden. Je nach Größe der Einrichtung, Anzahl der unterzubringenden Personen und innerer brandschutztechnischer Struktur des Gebäudes können dabei weitergehende oder geringere Anforderungen im Sinne des § 51 LBO in Betracht kommen. Sie ergeben sich bei diesen ungeregelten Sonderbauten aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Bei Fliegenden Bauten (z.B. Zelte oder Traglufthallen)?

Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 bedürfen als sogenannte Fliegende Bauten (bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden) gemäß § 77 Absatz 2 Nummer 4 LBO keiner Ausführungsgenehmigung.

Zelte ab 75m2 und Traglufthallen bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, die in der Regel Brandschutz und Standsicherheit regelt. Soweit die übliche Nutzung nicht auf die Unterbringung/ Übernachtung von Personen ausgerichtet ist, müssen vom Betreiber insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Anzahl der unterzubringenden Personen in Abhängigkeit zu den vorhandenen Ausgängen 
  • Gewährleistung einer sicheren Räumung der Halle, auch zur Nachtzeit
  • Orientierung/Wegeführung zu den Ausgängen, wenn innerhalb der Halle massive Einbauten (z. B. zur Bildung von Wohngruppen) errichtet werden sollen.

Bei Fliegenden Bauten, die länger als 3 Monate an einem Ort aufgestellt werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage (u.a. wegen beabsichtigter Nutzungsdauer, sog. „stationärer Bau“) handelt und ein Bauantrag erforderlich ist. Von den Unteren Bauaufsichtsbehörden wird es im Saarland meist so praktiziert, dass der Fliegende Bau nach 3 Monaten für maximal 3 weitere Monate genehmigt wird. Alle Fliegenden Bauten, deren Standzeit länger als ein halbes Jahr beträgt/betragen soll, werden im Vollzug als stationäre bzw.  „normale“ bauliche Anlagen behandelt.

Bei Vorhaben in Containerbauweise?

Container sind Fliegende Bauten und bedürfen ebenfalls einer Ausführungsgenehmigung. Containerunterkünfte bestehen im Regelfall aus handelsüblichen Wohn- bzw. Bürocontainern. Es wird sich hierbei regelmäßig um Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 12 LBO handeln, sofern die Nutzungseinheit keiner Wohnung entspricht. Die Unterbringung in Sonderbauten hat zumindest wohnähnlichen Charakter.

Es ist zu unterscheiden zwischen Containern, die die bauaufsichtlichen brandschutztechnischen Bauteilanforderungen (§§ 27 bis 32 LBO), die ab Gebäudeklasse 2 gestellt werden, erfüllen bzw. nicht erfüllen. Bei Nichteinhaltung der materiellen Anforderungen können gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen (z.B. Brandfrüherkennung und Alarmierung, Befähigung zur Selbstrettung und Förderung wirksamer Löscharbeiten) gestattet werden, um dennoch den Schutzzielen des Bauordnungsrechts zu entsprechen.

Bei Containergebäuden sind gültige Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise erforderlich. Dies können u.a. Europäische Technische Bewertungen, für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE), für Bauarten eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBg), ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) sein. Alternativ können Standsicherheitsnachweise (§ 67 LBO i.V.m. der Bauvorlagenverordnung) nach eingeführten bautechnischen Bestimmungen vorgelegt werden.

Was ist bei der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in Bestandsgebäuden bauordnungsrechtlich generell zu beachten?

Für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrende werden häufig Bestandsgebäude genutzt, die ursprünglich für andere Nutzungen genehmigt wurden. Das gilt insbesondere für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz. Im Brandfall muss sichergestellt sein, dass sich die Personen selbst aus der Unterkunft retten bzw. dass sie gerettet werden können.

Was ist bei Wohnungen zu beachten?

Die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrende in bestehenden Wohnungen führt in der Regel nicht zu weitergehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern der Wohncharakter mit der damit verbundenen Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen

Wirkungskreises gewahrt bleibt. Die Nutzung der Wohnungen muss unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und Zahl der Aufenthaltsräume mit Blick auf die Personenzahl angemessen sein. Wird dies nicht erfüllt, wird eine durch die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde zu genehmigende Nutzungsänderung notwendig.

Was ist bei Wohnheimen zu beachten?

Die Nutzung eines bestehenden und genehmigten Wohnheims zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden führt grundsätzlich nicht zu höheren bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern der festgelegte Nutzungsrahmen nicht verlassen wird.

Was ist bei Pensionen/Hotels (Beherbergungsstätten) zu beachten?

Die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in bestehenden Beherbergungsstätten führt in der Regel nicht zu über die bestehende Baugenehmigung hinausgehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Dies gilt sowohl für Beherbergungsbetriebe, die Regelbauten sind, als auch für solche, die den Sonderbautatbestand erfüllen. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass diese das typische Gepräge eines Beherbergungsbetriebes nicht verlieren und der genehmigte Nutzungsrahmen eingehalten wird. Insbesondere aufgrund der Erhöhung der Bettenanzahl kann jedoch der Nutzungsrahmen überschritten sein. Maßgeblich ist die der Baugenehmigung zugrundeliegende Anzahl der Betten. 

Was ist bei sonstigen Gebäuden als Sammelunterkünfte (z.B. Turnhallen, Schulen, Veranstaltungsräume, gewerbliche Gebäude) zu beachten?

Die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in bestehenden Gebäuden, die bestimmungsgemäß nicht der Übernachtung von Menschen dienen, stellt immer eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.

In welchen Fällen solche Gebäude als Sonderbauten zu beurteilen sind, ist abhängig vom konkreten Einzelfall.

Die Unterbringung ist dabei abzugrenzen vom Wohnen. Hier sind die wesentlichen Merkmale der Unterbringung im Regelfall der nicht nur kurzfristige Unterbringungsbedarf sowie die gleichzeitige Betreuung, Aufsicht, Pflege oder Anleitung der untergebrachten Personen.

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für solche Sammelunterkünfte sind in einem Brandschutznachweis einzelfallbezogen festzulegen. 

Welche weiteren bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind zu beachten? In Bezug auf den Brandschutz?

Für Wohnungen – ausgenommen in Hochhäusern – regelt das Bauordnungsrecht den Brandschutz abschließend. Die Wohnung ist die Nutzungseinheit, für die nach § 33 Absatz 2 LBO als zweiter Rettungsweg regelmäßig eine von der Feuerwehr anleiterbare Stelle ausreicht, sofern die an Erreichbarkeit und Größe gestellten Anforderungen eingehalten werden. Die anleiterbare Stelle muss aber von innen allen Bewohnern zugänglich sein.

Auch bei Sonderbauten schreibt das Gesetz nicht von vorneherein vor, dass bei dieser Nutzung alle Rettungswege stets baulich sein müssen. Es verlangt jedoch (im Gegensatz zu Standardbauten) eine Beurteilung des konkreten Falls im Hinblick darauf, ob die Personenrettung über Leitern der Feuerwehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch als „möglich“ angenommen werden kann oder nicht. 

In Bezug auf Kfz- und Fahrradstellplätze?

Die LBO fordert gem. § 47 LBO bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe.

Der Bedarf an notwendigen Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge wird bei der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eher lediglich durch das Betreuungspersonal ausgelöst werden, während Abstellanlagen für Fahrräder ausreichend vorzusehen sind.

In Bezug auf Kleinkinderspielplätze?

Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ist ein ausreichend großer Spielplatz anzulegen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der Unterbringung eine Unterbringung von Kleinkindern nicht vorgesehen ist oder in unmittelbarer Nähe ein für Kleinkinder nutzbarer Spielplatz oder eine Gemeinschaftsanlage vorhanden ist.

In Bezug auf das barrierefreie Bauen?

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit richten sich nach dem Typ der Unterbringung. Handelt es sich um Wohnungen, sind die Anforderungen des § 50 Absatz 1 LBO einzuhalten. Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende sind derzeit regelmäßig nicht öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, so dass keine Anforderungen bezüglich der Barrierefreiheit gemäß § 50 Absatz 2 LBO bestehen. Den Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die auf die Barrierefreiheit angewiesen sind, sind geeignete Unterkünfte zuzuweisen.

In Bezug auf die Energieeinsparung?

Besondere Ausnahmeregelungen bezüglich der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt es nicht. Die Regelungen des § 25a Energieeinsparverordnung und des § 9a Erneuerbare-Energien-Gesetz sind zum 31. Dezember 2018 ausgelaufen.  

Im Hinblick auf die Bereitstellung von Wohnraum sowie einer Vielzahl damit in Zusammenhang stehender erforderlicher Maßnahmen stehen mit dem GEG einige Möglichkeiten zur Verfügung. Dies betrifft vor allem Maßnahmen wie eine reine Nutzungsänderung bestehender Gebäude oder auch die Errichtung provisorischer Containerunterkünfte, mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren. Hier ist das GEG nicht anzuwenden. 

Für andere Fallgestaltungen, die über eine reine Nutzungsänderung von Gebäuden hinausgehen, sieht das GEG Möglichkeiten für Befreiungen (§ 102 GEG i.V.m. § 5 GEG) von den jeweiligen Anforderungen vor.

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften?

 Die Betreiber von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende sind für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Betrieb verantwortlich. Sie haben die besondere sprachliche, kulturelle und psychische Disposition der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheitspflichten zu berücksichtigen. Die Benutzer sind in geeigneter Form über die Rettungswege und das Verhalten im Brandfall zu informieren.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der nach § 46 Absatz 4 LBO erforderlichen Rauchwarnmelder ist auch in Wohnungen, in denen Flüchtlinge oder Asylbegehrende untergebracht werden, zu gewährleisten.

In anderen Unterkünften, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 46 Absatz 4 LBO fallen, ist die Installation von Rauchwarnmeldern ebenso in allen Schlafräumen sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, angeraten.

Wer ist zuständig für Fragen?

Für die Beurteilung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen und deren Nutzungen sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes zuständig.

Kontaktdaten der Unteren Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes:

Regionalverband Saarbrücken

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Frau Uta Pitz

Schlossplatz 8-15

66119 Saarbrücken

Telefon:0681 506-3310

Fax: 0681 506-3392

E-Mail: uta.pitz@rvsbr.de

 

Landkreis Merzig-Wadern

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Gerd Brücker

Bahnhofstraße 44

66663 Merzig

Telefon: 06861 80-250

Fax: 06861 80-390

E-Mail: g.bruecker@merzig-wadern.de

Landkreis Neunkirchen

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Bruno Zawar

Wilhelm-Heinrich-Straße 36

66564 Ottweiler

Telefon: 06824 906-5691

Fax: 06824 906-6691

E-Mail: b.zawar@landkreis-neunkirchen.de

Landkreis Saarlouis

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Frau Charlotte Kurz

Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6

66740 Saarlouis

Telefon: 06831 444-446

Fax: 06831 444-390

E-Mail: charlotte-kurz@kreis-saarlouis.de

 

Landkreis Saar-Pfalz

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Martin Geörg

Am Forum 1

66424 Homburg

Telefon: 06841 104-8327

Fax: 06841 104-7153

E-Mail: bauaufsicht@saarpfalz-kreis.de

Landkreis St. Wendel

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Stefan Weißmann

Mommstraße 21 – 25 a

66606 St. Wendel

Telefon: 06851 801-2700

Fax: 06851 801-2790

E-Mail: s.weissmann@lkwnd.de

 

Landeshauptstadt Saarbrücken

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Timo Dörr

Gerberstraße 29

66111 Saarbrücken

Telefon: 0681 905-1267

Fax: 0681 905-1337

 

E-Mail: timo.doerr@saarbruecken.de

Kreisstadt Homburg

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Michael Banowitz

Am Forum 5

66424 Homburg

Telefon:06841 101-428

Fax: 06841 101-480

E-Mail: bauaufsicht@homburg.de

Kreisstadt Neunkirchen

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Christof Funke

Rathaus Oberer Markt

66538 Neunkirchen

Telefon: 06821 202-523

Fax: 06821 202-537

E-Mail: amt36@neunkirchen.de

 

Kreisstadt Saarlouis

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Arno Modert

Rathaus Großer Markt

66740 Saarlouis

Telefon: 06831 443-269

Fax: 06831 443-491

E-Mail: arno.modert@saarlouis.de

           

Mittelstadt St. Ingbert

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Frau Wendel-Rippel

Rathaus Am Markt 12

66386 St. Ingbert

Telefon: 06894 13-314

Fax: 06894 13-333

E-Mail: bauordnung@st-ingbert.de

 

Mittelstadt Völklingen

- Untere Bauaufsichtsbehörde –

Herrn Ralf Müller

Neues Rathaus

66333 Völklingen

Telefon: 06898 13-2576

Fax: 06898 13-2440

E-Mail: ralf.mueller@voelklingen.de

 Für alle genannten Fälle gilt, dass die Beurteilung der dargestellten Punkte im jeweiligen Einzelfall gesondert erfolgen muss. Daher empfiehlt sich weiterhin die jeweils frühzeitige Einbindung von Personen mit Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung eines Bauvorhabens sowie die konstruktive Zusammenarbeit mit den zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörden.

 3. Fördermöglichkeiten

Es bestehen Fördermöglichkeiten des Landes in den Bereichen Städtebauförderung (dazu a.) und soziale Wohnraumförderung (dazu b.).

a. Städtebauförderung

Was ist Städtebauförderung?

Seit 1971 ist die Städtebauförderung ein wesentliches innen- und kommunalpolitisches Instrument und eine wichtige Finanzierungsgrundlage der städtebaulichen Erneuerung. Bund, Länder und Kommunen messen der Städtebauförderung große kulturelle, wirtschaftliche, soziale und ökologische Bedeutung bei und finanzieren sie in partnerschaftlicher Verantwortung.

Im Gegensatz zu anderen Förderinstrumenten unterstützt die Städtebauförderung keine Einzelvorhaben, sondern sogenannte Gesamtmaßnahmen. Städte und Gemeinden erarbeiten dafür ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) und beschließen ein oder mehrere Städtebaufördergebiete in ausgewählten Stadtteilen bzw. Quartieren.

Die Laufzeit der Gesamtmaßnahmen ist in der Regel auf 15 Jahre begrenzt, es werden nach Aufnahme in das Städtebauförderprogramm nur Maßnahmen in dem abgegrenzten Bereich (z.B. Sanierungsgebiet) gefördert.

Die städtebaulichen Bedarfe unterscheiden sich einerseits zwischen den Städten und Regionen, andererseits aber auch innerhalb einer Stadt bzw. eines Ortes. Die Programme der Städtebauförderung greifen daher die unterschiedlichen Herausforderungen auf, die sich aus einer sozial, wirtschaftlich, demografisch und ökologisch nachhaltigen Stadtentwicklung ergeben.

Seit der Neustrukturierung der Städtebauförderung im Jahr 2020 gibt es 3 Programme:

  • „Lebendige Zentren“
  • „Sozialer Zusammenhalt“ und
  • „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“

www.saarland.de/mibs/DE/portale/stadtentwicklungstaedtebaufoerderung/informationen/verteilerseite_staedtebaufoerderung/stbf_node.html

 Wer kann Anträge stellen und wie ist das Verfahren?

Antragsteller für Städtebaufördermittel sind die Kommunen. Sie können allerdings durch vertragliche Regelungen Fördermittel an Dritte weitergeben, z.B. an private Eigentümer, die ihre Gebäude modernisieren.

Die Kommunen bewerben sich beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Aufnahme in das Bundes- und Landesprogramm der Städtebauförderung und stellen jährliche Folgeanträge im Laufe der Gesamtmaßnahme. Voraussetzung für eine Förderung in den Kommunen ist die Aufnahme in das Programm und die Bereitstellung von Bundes- und Landesmitteln. Erster Schritt ist regelmäßig die Aufstellung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK), das die geplanten Maßnahmen aus dem örtlichen städtebaulichen Bedarf herleitet und begründet.

Fördermittel können nur für Projekte in den von den Kommunen beschlossenen Städtebaufördergebieten (z.B. Sanierungsgebiete) eingesetzt werden.

Wie hoch ist die Förderquote?

Im Bundes- und Landesprogramm der Städtebauförderung beträgt der Eigenanteil der Kommunen in der Regel 1/3. Jeweils 1/3 wird durch Bundes- und Landesmittel finanziert. In Einzelfällen können Kommunen Bedarfszuweisungen zur Stützung des Eigenanteils erhalten.

In welchem Verhältnis stehen Städtebauförderung und Wohnen?

In den Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten der Kommunen werden vielfältige Themen beleuchtet und in Zusammenhang gebracht, um daraus Ziele und Maßnahmen für die zukünftige städtebauliche Entwicklung vor Ort abzuleiten. Das Thema „Wohnen“ spielt dabei in Zusammenhang mit dem Grundsatz der „gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ gem. § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Quartiersbezug eine Rolle. Konkret werden z.B. die Nachverdichtung in den Ortskernen, die Nachnutzung von Brachflächen, die Modernisierung bestehender Gebäude oder auch die Verbesserung des Wohnumfeldes vorgeschlagen und verfolgt.

Können auch private Eigentümer oder Investoren Städtebaufördermittel erhalten?

Viele Kommunen haben Modernisierungsrichtlinien aufgestellt und geben Fördermittel an private Eigentümerinnen oder Eigentümer weiter. Häufig sind diese aber begrenzt auf einen bestimmten Betrag pro Gebäude (z.B. 10.000 € oder 20.000 €).

Für private Eigentümer ist auch die erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeit in Sanierungsgebieten interessant. Im § 7h EStG sind Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB begünstigt.

Gibt es konkrete Ansatzpunkte in der Städtebauförderung für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden?

Die Kommunen haben die Möglichkeit, leerstehende, untergenutzte oder sonstige zum Verkauf stehende Gebäude in Städtebaufördergebieten zu erwerben, zu modernisieren oder umzubauen. In der Regel haben die Gemeinden ein Vorkaufsrecht. Hier kann die Städtebauförderung unterstützend tätig sein.

In den meisten Fällen geht es aber eher um die indirekte Verbesserung des Wohnumfeldes und der öffentlichen Daseinsvorsorge in den Quartieren. Als Beispiele können bauliche Maßnahmen an kommunalen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Schaffung oder Umgestaltung von öffentlichen Grün- und Freiflächen, die Unterstützung sozialer Infrastrukturen oder die Schaffung von Beratungs- und Begegnungsangeboten genannt werden, die allen Bewohnern, aber auch Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zu Gute kommen.

Welche Stelle ist zuständig für die Städtebauförderung?

Ansprechpartner zu Städtebaufördergebieten und Fördermöglichkeiten vor Ort sind die saarländischen Städte und Gemeinden – meist die Bau- oder Planungsämter.

Auf Seiten des Landes liegt die Zuständigkeit beim

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

- Referat OBB14 –

Frau Cordula Uhlig-Riedinger

Halbergstraße 50

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681 501-4766

Fax: 0681 501-4601

 

E-Mail: c.uhlig-riedinger@innen.saarland.de

Wo gibt es weitergehende Informationen?

 https://www.saarland.de/mibs/DE/portale/stadtentwicklungstaedtebaufoerderung/home/home_node.html

https://www.staedtebaufoerderung.info/DE/Startseite/startseite_node.html

b. Soziale Wohnraumförderung

Was ist soziale Wohnraumförderung?

Das angemessene und bezahlbare Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen der Menschen und ist von maßgeblicher Bedeutung für die Lebensqualität und den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Allerdings begegnen Haushalte immer öfter Problemen, sich am Wohnungsmarkt selbst mit ausreichendem und bezahlbaren Wohnraum zu versorgen.

Die Unterstützung dieser Haushalte ist Teil einer verantwortungsbewussten Wohnungspolitik. Eine Handlungsform der Wohnungspolitik ist dabei die soziale Wohnraumförderung, deren Ziel die Förderung des Wohnungsbaus zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung von Mietwohnraum und bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums ist.

Dabei richtet sich das Angebot zur Förderung von Mietwohnungen an Bauherren, die bereit sind, Wohnraum an die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung zu überlassen. Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind; dieser Zielgruppe können grundsätzlich auch geflüchtete Personen angehören.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt – je nach Förderprogramm – durch die Gewährung eines zinsvergünstigten Baudarlehens, welches durch einen Tilgungszuschuss ergänzt werden kann, oder durch die Gewährung eines „verlorenen Zuschusses“ zur Teilfinanzierung mit einem festen Betrag.

Welche Förderprogramme gibt es?

Informationen zu den aktuell geltenden Förderprogrammen erhalten Sie auf dem Themenportal des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (https://www.saarland.de/mibs/DE/portale/bauenundwohnen/informationen/wohnungsbaufoerderung/soziale-wohnraumfoerderung/soziale-wohnraumfoerderung.html) und auf der Internetseite der Saarländischen Investitionskreditbank AG (https://www.sikb.de/).

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Die Förderung steht allen Förderbewerbern (Kommunen, Wohnungsbauunternehmen etc.), die ein nach den jeweiligen Programmkonditionen beschriebenes Vorhaben durchführen möchten, gleichermaßen offen. Sie ist grundsätzlich an die Einhaltung von Mietpreis- und Belegungsbindungen gebunden.

Die Belegungsbindung wird in der Förderzusage im Regelfall als „allgemeines Belegungsrecht“ begründet. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten (dem sogenannten „Verfügungsberechtigten“) zu fordern, die geförderte Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein ergibt.

Mit dem Wohnberechtigungsschein weist der künftige Mieter nach, dass er berechtigt ist, eine Sozialwohnung anzumieten.

Voraussetzung für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins ist bei Personen aus EU-Drittstaaten grundsätzlich, dass der Antragsteller die im Saarland geltenden Einkommensgrenzen einhält und über einen Aufenthaltstitel verfügt, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens noch ein Jahr gültig ist.

Von dem Erfordernis der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins kann gemäß der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung im Einzelfall freigestellt werden; dies ist insbesondere dann möglich bzw. erforderlich, wenn an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Da geflüchtete Personen, die Wohnraum benötigen, oftmals nicht über einen Aufenthaltstitel mit der Geltungsdauer von mindestens einem Jahr verfügen und damit nicht berechtigt sind, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen, werden bei der Beantragung der Förderung von Flüchtlingsunterkünften Freistellungen erforderlich bzw. sind in jedem Einzelfall zu prüfen.

Um das Verfahren künftig zu vereinfachen, soll bis zur 2. Jahreshälfte 2024 die soziale Wohnraumförderung so umgestaltet werden, dass der Bau von Flüchtlingsunterkünften als Förderung einer sogenannten besonderen Wohnform möglich ist, ohne dass es Freistellungen bedarf. 

Welche Stelle ist zuständig für die Beratung?

Zwecks Beratung wenden Sie sich bitte an die Saarländische Investitionskreditbank AG.

Teilen Sie bitte bei Terminvereinbarung ausdrücklich mit, dass geplant wird, Unterkünfte zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen zu errichten. 

Saarländische Investitionskreditbank AG

Frau Adam / Frau Dörr

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

 

 

Telefon: 0681 3033-149 (Fr. Adam)

Telefon: 0681 3033-207 (Fr. Dörr)

Downloads

Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in den saarländischen Städten und Gemeinden - Hinweise (PDF, 805KB, Datei ist nicht barrierefrei)