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Öffentliche Belobigung

Die Voraussetzungen für die „Öffentliche Belobigung“ finden sich in § 4 des Gesetzes Nr. 697 über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 1959

„Ist die Rettung (von Menschen) unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr ausgeführt worden oder ist die Rettungstat trotz opferbereiten Einsatzes ohne Erfolg geblieben oder ist die Rettungsmedaille bereits wegen einer früheren Rettungstat verliehen worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.“