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Keine erneute Verlängerung der Bewerbungsfrist: Innenministerium entscheidet über Widerspruch der Frauenbeauftragten der Polizei

Bezüglich des am 29. April 2020 erhobenen Widerspruchs der Frauenbeauftragten der saarländischen Vollzugspolizei im Auswahlverfahren „Ständige Vertretung des Leiters des Landespolizeipräsidiums“ hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport heute entschieden, dass die Bewerbungsfrist nicht erneut verlängert wird.

Somit wird das am 30. April 2020, also am letzten Tag der Bewerbungsfrist ausgesetzte Auswahlverfahren wieder aufgenommen mit der Folge, dass die Bewerbungsfrist am heutigen 13. Mai 2020, 24:00 Uhr, endet.

 In seiner Entscheidung stellte das Ministerium zunächst fest, dass die Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes im bisherigen Verlauf des Auswahlverfahrens eingehalten wurden und die Frauenbeauftragte umfänglich beteiligt wurde.

Dies gilt insbesondere auch für die beiden bisherigen Verlängerungen der Bewerbungsfrist, die – ebenso wie die beabsichtigte dritte Verlängerung der Bewerbungsfrist - von Seiten des Ministeriums mit der sich aus der Verbreitung des Coronavirus ergebenden Krisensituation, der dynamischen Lageentwicklung und den damit einhergehenden organisatorischen Schwierigkeiten begründet wurden.

 Zur Erläuterung:

Organisatorische Schwierigkeiten ergaben sich dabei im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Auswahlkommission.

Aufgrund der seit 17. März 2020 innerhalb des Ministeriums zur Reduzierung der Infektionsgefahr und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes praktizierten „Kohortenbildung“ werden die dienstfähigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Abteilung bzw. eines Referates jeweils hälftig in zwei Gruppen unterteilt, wobei immer im wöchentlichen Wechsel eine Gruppe den Dienst in der Dienststelle und die andere Gruppe parallel dazu den Dienst in Heimarbeit verrichtet. Dies umfasst auch die Führungskräfte der Polizeiabteilung und die vorgesehenen Mitglieder der Auswahlkommission.

 Vor diesem Hintergrund war die Terminierung von Auswahlgesprächen faktisch zeitnah nicht möglich. Selbst bei abgelaufener Bewerbungsfrist hätte dies zur Folge gehabt, dass das Auswahlverfahren nicht nennenswert fortgeschritten wäre.

Grundsätzlich hat die Bewerbungsfrist Ordnungsfunktion, d.h. der Bewerbungskreis soll zum Stichtag möglichst abschließend feststehen, damit das Stellenbesetzungsverfahren zügig in Gang gesetzt werden kann. Um Klarheit zu schaffen, dass bei vorhersehbarem Nichtfortschreiten des Auswahlverfahrens auch weiterhin Bewerbungen möglich sind, wurde die Bewerbungsfrist zweimalig verlängert und sollte ein weiteres Mal verlängert werden.

Insoweit bestand die Absicht des Ministeriums bei der Verlängerung der Bewerbungsfrist darin, auch angesichts der Bedeutung der Stelle über einen möglichst langen Zeitraum dem gesamten Bewerbungskreis ausdrücklich die Abgabe einer Bewerbung zu ermöglichen.

 Dem Ministerium liegen bereits Bewerbungen einer Bewerberin und eines Bewerbers vor. Keinesfalls war mit diesem Vorgehen – wie von der Frauenbeauftragten vorgetragen – beabsichtigt, die Chancen der Bewerberin zu verringern, weil weiteren männlichen Bewerbern die Möglichkeit offengehalten worden wäre, auch weiterhin eine Bewerbung einzureichen.

 Insofern stellt das Ministerium in seiner Entscheidung auch klar, dass die Bewerbungsauswahl selbstverständlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. Ergänzend weist das Ministerium in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weder durch die beiden bisherigen Verlängerungen der Bewerbungsfrist noch durch die beabsichtigte dritte Verlängerung der Bewerbungsfrist Zweifel an der Eignung der Bewerberin und des Bewerbers zum Ausdruck gebracht werden sollten.

Denn gerade das Gegenteil ist der Fall: Hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerberin und des Bewerbers bestehen keine Zweifel.

 Unabhängig von den genannten Gründen, sind die von der Frauenbeauftragten der saarländischen Vollzugspolizei genannten Bedenken gewichtig und nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere darf durch die Maßnahmen des Ministeriums nicht der Eindruck entstehen, das Ministerium wolle verhindern, dass eine geeignete Bewerberin und ein geeigneter Bewerber, die sich fristgerecht beworben haben, zum Zuge kommen.

Dies gilt im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und des Frauenförderplans vor allem dann, wenn es sich um eine Bewerberin handelt.

Oben genannte Gründe für eine zeitliche Ausdehnung des Verfahrens wären demnach durchaus tragfähig, zum Beispiel für eine Verschiebung von Auswahlgesprächen.

Sie reichen aber nach erneuter Überprüfung nicht aus, um den bloßen Anschein einer vermeintlichen Benachteiligung von Bewerbungen einer geeigneten Kandidatin und eines geeigneten Kandidaten zu entkräften.

Dem Umstand, dass tatsächlich bereits Bewerbungen einer geeigneten Kandidatin und eines geeigneten Kandidaten vorgelegen haben, kommt im Wege einer Abwägung im Lichte des Art. 33 GG und des Landesgleichstellungsgesetzes eine höhere Bedeutung zu als oben genannten Sachgründen für eine erneute Verlängerung.

 Innenminister Klaus Bouillon hatte sich in dem Auswahlverfahren ausdrücklich für eine öffentliche Ausschreibung und „die Bestenauslese“ ausgesprochen.

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