Zusatzversorgung
Aufgabe der Zusatzversorgung ist die Gewährleistung einer zusätzlichen Alters-und Hinterbliebenenversorgung neben der gesetzlichen Rente. Diese zusätzliche Versorgung ist die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes.
Gem. § 1 des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) sind alle Beschäftigten bei der ZVK zu versichern, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum ATV aufgeführten Tarifverträge fallen, deren Arbeitgeber Mitglied der ZVK sind und die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Das Saarland ist Mitglied der ZVK.
Finanzierung der Betriebsrente:
Die Aufwendungen für die Versicherung bei der ZVK werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die an die ZVK zu zahlende Umlage beträgt zur Zeit insgesamt 7,7 % des zvk-pflichtigen (=steuerpflichtigen) Entgelts.
Die Tarifeinigung für die Beschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 28.03.2015 sieht neben Gehaltssteigerungen für die Landesbeschäftigten auch Änderungen in der Zusatzversorgung vor, indem zunächst der Umlagebeitrag für die Beschäftigten des Saarlandes gem. 15. Satzungsänderung vom 05.10.2015 in drei Schritten angehoben wird:
Ab 01.10.2015 : 0,2 v.H. (Arbeitnehmerbeitrag gesamt 1,61 v.H.),
ab 01.07.2016 : 0,3 v.H. (Arbeitnehmerbeitrag gesamt 1,71 v.H.) und
ab 01.07.2017 : 0,4 v.H. (Arbeitnehmerbeitrag gesamt 1,81 v.H.)
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Die vom Arbeitgeber zu tragende Umlage von 6,09 % ist seit 2008 wie folgt steuerfrei:
Jahr Beitragsbemessungsgrenze RV Höchstbetrag /jährl. Höchstbetrag / mtl.
2008 63.600 Euro 636 Euro 53 Euro
2009 64.800 Euro 648 Euro 54 Euro
2010 / 2011 66.000 Euro 660 Euro 55 Euro
2012 67.200 Euro 672 Euro 56 Euro
2013 69.600 Euro 696 Euro 58 Euro
2014 71.400 Euro 1428 Euro 119 Euro
2015 72.600 Euro 1452 Euro 121 Euro
2016 74.400 Euro 1488 Euro 124 Euro
Der Höchstbetrag der steuerfreien Umlage mindert sich um die Summe der Beiträge die als Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Dies können z.B. Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung sein.
Betriebsrente:
Der Versicherungsfall tritt am 1. Eines Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters oder Vollrente bzw. Erwerbsminderung besteht.
Bezüglich weiterer Auskünfte zu Ihrer Rente wenden Sie sich bitte an die
RZVK - Zusatzversorgungskasse des Saarlandes –
Fritz-Dobisch-Str. 12
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 40003-0
E-Mail:
Stand: 17.03.2016