Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Stufen der Entgelttabelle

Nach § 16 Abs.3 TV-L setzt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bestimmte Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber voraus.
Folgende Stufenlaufzeiten sind zu beachten:
· Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1
· Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2
· Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3
· Stufe 5 nach vier Jahren in Stufte 4
· Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8

1. Anrechenbare Zeiten gem. § 17 Abs. 3 S. 1 TV-L

Folgende Zeiten stehen den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich:
· Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
· Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 TV-L bis zu 39 Wochen,
· Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
· Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
· Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
· Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

2. Unschädliche Unterbrechungszeiten gem. § 17 Abs. 3 S. 2 TV-L

Die nicht in § 17 Abs.3 S.1 TV-L erwähnte Unterbrechungen bis zu jeweils drei Jahren werden nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sind aber im Übrigen für die Stufenentwicklung unschädlich. Die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird angehalten und läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo der/die Beschäftigte innerhalb der Stufe aufgehört hat.

Folgende Unterbrechungszeiten sind darüber hinaus unschädlich:
· Zeiten einer Unterbrechung wegen Elternzeit. Hier gilt die Begrenzung auf drei Jahre nicht, d.h auch eine mehr als drei Jahre umfassende Elternzeit lässt die bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit nicht untergehen.
· Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Auch in diesen beiden Fällen wird die vor der Unterbrechung erreichte Stufe angehalten und läuft nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter.

3. Schädliche Unterbrechungszeiten gem. § 17 Abs. 3 S. 3 TV-L

Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Rückstufung, sofern es sich nicht um eine Unterbrechung durch Elternzeit handelt. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung werden die Beschäftigten der nächstniedrigeren Stufe zugeordnet, d.h. der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorausgeht. Untergrenze ist die Stufe, der der/die Beschäftigte im Falle einer Neueinstellung zuzuordnen wäre. Die Laufzeit der neuen Stufe beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.