Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Strukturausgleich

Der Strukturausgleich dient dem Ausgleich zukünftiger Einkommenseinbußen aufgrund nicht mehr realisierter Entwicklungsmöglichkeiten, die nach dem alten BAT-Recht bestanden haben und  nach neuem Recht (TV-L) nicht mehr gegeben sind. Daher  kommt Strukturausgleich nur für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte in Betracht.

Der Strukturausgleich ist in  § 12 TV-Ü sowie der Anlage 3 zum TV-Ü geregelt. 


Soweit nichts anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs  im Monat November 2008 mit den Novemberbezügen und wird für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft geleistet. Er wird zusätzlich zum Monatsentgelt gezahlt und ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert.

Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist  der 1.11.2006.

Voraussetzungen des Strukturausgleichs
Die Tabelle zum Strukturausgleich (siehe nebenstehende Anlage) ist wie folgt aufgebaut:

Spalte 1         Spalte 2  Spalte 3    Spalte 4    Spalte 5    Spalte 6  Spalte 7
Entgeltgruppe VergGr  Aufstieg     OZ-Stufe  LASt        Höhe       Dauer
Anspruchsvoraussetzungen                                             Rechtsfolgen


Hierbei beschreibt
· die Spalte 1 die Entgeltgruppe, in die eine Überleitung zum 01.11.2006 erfolgt sein muss,
· die Spalte 2 die Vergütungsgruppe der/des Angestellten nach der bis zum 31.10.2006 die Vergütungszahlung originär erfolgt sein muss,
· die Spalte 3 den Aufstieg (in eine höhere Vergütungsgruppe), der nach den Eingruppierungsmerkmalen des Betroffenen möglich gewesen wäre,
· die Spalte 4 die Ortszuschlagsstufe 1 bzw. 2 der/des Angestellten zum Überleitungszeitpunkt (unabhängig welcher Betrag in die Berechnung des Vergleichsentgelts eingeflossen ist),
· die Spalte 5 die Lebensaltersstufe der Grundvergütung der Vergütungsgruppe, aus der die Überleitung erfolgt sein muss,
· die Spalte 6 den Betrag des Strukturausgleichs,
· die Spalte 7 die Dauer, für den der Strukturausgleich gezahlt wird und teilweise einen vom Regelfall abweichenden Beginn der Zahlung.

Nur wenn alle Anspruchsvoraussetzungen (Spalte 1 bis 5) erfüllt sind, besteht ein Anspruch nach Maßgabe der Spalten 6 und 7.

Aber auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist die Zahlung eines Strukturausgleichs ausgeschlossen, wenn in der Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2008 ein Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 8 Abs. 2 TVÜ-L  erfolgt ist .

Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu, bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. Maßgebend ist das Teilzeitarbeitsverhältnis im Zahlungsmonat des Strukturausgleichs. Analog dazu kann sich eine anteilige Zahlung auch wieder in eine volle Zahlung umwandeln. Als Teilzeitbeschäftigte in diesem Sinn gelten auch Beschäftigte in Altersteilzeit.

Anrechnung bei Höhergruppierung
Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt grundsätzlich auf den Strukturausgleich angerechnet (§ 12 Abs. 5 TVÜ-Länder). Der Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrages nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L.

Die Anrechnung auf den Strukturausgleich betrifft Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TV-L und Höhergruppierungen nach § 6 Abs. 2  TVÜ-Länder einschließlich Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3  (1. Alternative)  TVÜ-Länder.
Demnach werden Höhergruppierungsgewinne infolge einer Höhergruppierung vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ebenso wie Höhergruppierungsgewinne nach Zahlungsaufnahme des Strukturausgleichs auf die Höhe des Strukturausgleichs angerechnet.

Entgeltsteigerungen wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L sind für die Dauer der Übertragung ebenfalls im Sinne des § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder auf den Strukturausgleich anzurechnen. Nach Wegfall der für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gewährten Zulage ist der Strukturausgleich in der in Spalte 6 der Tabelle vorgesehenen Höhe fortzuzahlen, sofern die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen.

Wegfall des Strukturausgleichs
Der Anspruch auf Strukturausgleich entfällt
   ·  bei Ablauf der festgelegten Dauer (Spalte 7 der Tabelle)
   ·  bei vollständiger Aufzehrung nach Höhergruppierung
   ·  bei Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 (2. Alternative)
      TVÜ-Länder 
   ·  in der Fällen der Herabgruppierung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder).