Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Sonderformen der Arbeit

Zu den Sonderformen der Arbeit gehören Überstunden, Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Wechselschicht- und Schichtarbeit.

Der finanzielle Ausgleich für alle Sonderformen der Arbeit ist in § 8 TV-L geregelt. Danach erhalten die Beschäftigten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen je Stunde zwischen 15 v.H. und 135 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auf Wunsch der Beschäftigten können unter bestimmten Voraussetzungen diese Zeiten auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Entgelte für Sonderformen der Arbeit werden zwei Monate nach Entstehung fällig.