Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Pflegeversicherung

Kinderlose, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, müssen einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Diesen Beitragszuschlag führen wir zusammen mit den anderen gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrem Entgelt ab.
 
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen

· von Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
· von Personen, die das 23. Lebensjahres noch nicht vollendet haben
· von Eltern von Kindern (Elterneigenschaft).
 
Sofern uns Ihre Elterneigenschaft noch nicht bekannt sein sollte, bitten wir Sie, einen entsprechenden Nachweis zu übersenden (z. B. Vorlage einer Geburtsurkunde).