Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Krankengeldzuschuss

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (siehe hierzu unter dem Stichwort „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall") erhalten Beschäftigte für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, gem. § 22  Abs. 2 und 3 TV-L  einen Krankengeldzuschuss.

Ausnahme: Privat versicherte Tarifbeschäftigte, die 26 Wochen Entgeltfortzahlung erhalten, haben keinen Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld.

Höhe des Krankengeldzuschusses

Die Höhe des Krankengeldzuschusses bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Barleistungen des Sozialleistungesträgers (= Krankengeld) und dem Nettoarbeitsentgelt. Tarifbeschäftigte, die bis zum Inkrafttreten des TV-L Anspruch auf 26 Wochen Entgeltfortzahlung hatten, erhalten die Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und dem Nettoarbeitsentgelt. Für die übrigen Tarifbeschäftigten berechnet sich die Höhe des Zuschusses nach der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoarbeitsentgelt. Das Nettokrankengeld ergibt sich aus dem Bruttokrankengeld nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Beiträge für die Krankenversicherung übernimmt die betreffende Krankenkasse der Tarifbeschäftigten.

Dauer des Krankengeldzuschusses

Die Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses ist abhängig von der Beschäftigungszeit. Den Zuschuss erhalten Tarifbeschäftigte nach einem Jahr Beschäftigungszeit bis zum Ende der 13. Woche. Nach 3 Jahren Beschäftigungszeit wird grundsätzlich der Zuschuss bis zum Ablauf der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.