Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Jubiläumsgeld

Beschäftigte erhalten gem. § 23 Abs. 2 TV-L ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit

    ·   von 25 Jahren           in Höhe von          350 Euro,
    ·   von 40 Jahren           in Höhe von          500 Euro.

Das Jubiläumsgeld, das im Monat des Jubiläums zusammen mit den Bezügen gezahlt wird, ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.