Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Jahressonderzahlung

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gem. § 20 TV-L.

Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt aus den Monaten Juli, August und September (ohne Überstundenentgelt, Leistungs- und Erfolgsprämien). Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

Die Jahressonderzahlung  beträgt bei Beschäftigten im Kalenderjahr 2020
in den Entgeltgruppen 

E1 - E4      88,91 v. H.

E5 - E8      89,40 v. H.

E9a - E11  75,31 v. H.

E12 - E13  47,07 v. H.

E14 - E15  32,95 v. H.

der  Bemessungsgrundlage.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü werden bezüglich der bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im übrigen der  Entgeltgruppe 14 zugeordnet.

Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September bzw. bei späteren Einstellungen nach der Entgeltgruppe am Einstellungstag.

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem  kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts besteht. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die kein Tabellenentgelt gezahlt wurde wegen

·Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn Sie diesen vor dem 1.12. beendet und die Beschäftigung  unverzüglich wieder aufgenommen haben
    
·Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
    
·Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind   
geboren ist, wenn am Tag vor dem Antritt der Elternzeit ein Anspruch auf Entgelt oder  Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand.

Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen  Beschäftigten Krankengeldzuschuss bezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.