Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Tarifbeschäftigte erhalten gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie § 22 TV-L Entgeltfortzahlung, wenn sie unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt sind und Ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber gemeldet bzw. nachgewiesen haben.  Dies gilt  auch für geringfügig Beschäftigte und Auszubildende

Dauer der Entgeltfortzahlung


Mit Inkrafttreten des TV-L am 01.11.2006 wurde die Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung auch im öffentlichen Dienst - entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz - grundsätzlich auf 6 Wochen je Krankheit beschränkt. Eine Ausnahme gilt für Tarifbeschäftigte, die am 30.06.1994 in einem Arbeitsverhältnis zum Saarland standen und nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung sich privat versichert haben. Diese  erhalten auch in Zukunft bis zur 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung.

Falls während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, verlängern sich der o.g. Zeitraum der Entgeltfortzahlung nicht.
Auch im Falle eines Arbeitsunfalls wird das Entgelt nur noch für 6 Wochen weitergezahlt.
Ausfallzeiten wegen einer Kur werden nach neuem Recht voll auf die Krankenbezugsfrist von 6 Wochen angerechnet.
Wegen derselben Erkrankung besteht ein erneuter Anspruch erst wieder, wenn der Tarifbeschäftigte mindestens 6 Monate wegen derselben Erkrankung nicht arbeitsunfähig war.
Höhe der Entgeltfortzahlung
Gemäß § 21 TV-L werden das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile - auch monatliche Zulagen - weitergezahlt. 

Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (= Sonderformen der Arbeit) werden als Durchschnitt auf der Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die der Arbeitsunfähigkeit vorhergehen berechnet. Ausgenommen hiervon ist das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit.

 

Zahlungen nach Beendigung der Entgeltfortzahlung

Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung erhalten die Tarifbeschäftigten wie alle Arbeitnehmer in der Regel  Krankengeld von Ihrer Krankenkasse und Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber. Nähere Informationen zum Krankengeldzuschuss finden Sie unter dem Stichwort „Krankengeldzuschuss“.