Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Besitzstandszulage (Kinder)

Im Gegensatz zu den früheren Regelungen im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und im Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) werden nach dem heute geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  keine kinderbezogenen Leistungen gewährt.

Eine Besitzstandsregelung für die bereits bei Überleitung in den neuen Tarifvertrag vorhandenen Tarifbeschäftigten ist in § 11 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) enthalten. Hiernach wird diesem Personenkreis für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der BAT oder des MTArb in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.

Eine Unterbrechung der Kindergeldzahlung wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübung und eine Unterbrechung der Entgeltzahlung wegen Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfristen, Mutterschutzfristen führt nicht zum endgültigen Wegfall der Besitzstandzulage.

Eine Besitzstandszulage wird nach §  11 Absatz 3 TVÜ-Länder auch für Kinder gezahlt, die in der Zeit vom 1.11.2006 bis 31.12.2006 geboren sind.