Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Beschäftigungsverbot

Mutterschutz

Beschäftigungsverbote
Ein Beschäftigungsverbot bewirkt, dass Sie tatsächlich nicht beschäftigt werden dürfen.
Vor der Entbindung beträgt das Beschäftigungsverbot sechs Wochen, nach der Entbindung acht Wochen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen.
Ausnahme: Sie können bis zur Entbindung weiterarbeiten, wenn Sie dies ausdrücklich gegenüber Ihrer Dienststelle erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt des Kindes dürfen Sie nicht beschäftigt werden.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen Ihre Personaldienststelle.

Bezüge während der Schutzfristen
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Sie für die Zeit der Schutzfristen und den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Es beträgt ab dem Kalenderjahr 2002 höchstens 13 Euro für den Kalendertag.

Bei nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten wird ein reduziertes Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt gezahlt, es beträgt ab dem Kalenderjahr 2002 insgesamt höchstens 210 Euro.

Zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse bzw. an das Bundesversicherungsamt.

Von uns erhalten Sie für den entsprechenden Zeitraum einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Sobald uns Ihre Dienststelle Ihre Schwangerschaft bzw. Ihre Krankenkasse die Zahlung des Mutterschaftsgeldes mitgeteilt haben, werden wir den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld errechnen und auszahlen.