Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Ausschlussfrist

Nach § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Durch die Ausschlussfristklausel sollen die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur  alsbaldigen Geltendmachung und Klärung ihrer Ansprüche veranlasst werden, die verspätete Geltendmachung zweifelhafter und rückwirkend schwer feststellbarer Ansprüche soll vermieden werden. Dabei kommt es für den Lauf der Ausschlussfrist auf das Kennen oder Kennenmüssen des  Anspruchs durch den Anspruchsberechtigten nicht an.

Die Ausschlussfrist gilt grundsätzlich sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberansprüche.