Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Altersteilzeit

Gemäß § 2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) muss das Altersteilzeitverhältnis vor dem 01. Januar 2010 beginnen. Damit  ist heute ein Abschluss eines Altersteilzeitverhältnis auf der Grundlage des TV ATZ nicht mehr möglich. Die bereits vor dem Stichtag begonnen Altersteilzeitverhältnisse werden nach den Regelungen des TV ATZ abgewickelt.

Höhe des Entgeltes während der Altersteilzeit
Nach dem TV ATZ ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, das hälftige Einkommen durch einen sogenannten Aufstockungsbetrag aufzufüllen (= 20 v.H. des hälftigen Bruttoentgeltes). Der Tarifvertrag sieht darüber hinaus vor, dass der Aufstockungsbetrag so hoch ist, dass der Arbeitnehmer zusammen mit dem individuellen Nettobetrag aus seinen Altersteilzeitbezügen 83 v.H. des Nettobetrages seines bei bisheriger Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).  In Einzelfällen kann es aber vorkommen, dass diese 83 v.H. nicht erreicht werden, da bestimmte Bezügebestandteile bei der Berechnung des Mindestnettobetrages nicht berücksichtigt werden.

Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge werden jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).