Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Zahlungszeitraum

Kindergeld 2018

Mit Artikel 7 Nrn. 6 Buchstabe c und 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.Juni 2017, BGBl. I S. 1682, wird § 66 EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgender Absatz 3 angefügt:

„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“

Nach bisher geltendem Recht kann Kindergeld rückwirkend für den Zeitraum der Fest-setzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO von vier Jahren ausgezahlt werden.

Aufgrund der gesetzlichen Änderung können Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse führen.

Beispiel:
Es wird Kindergeld ab 01.09.2017 beantragt. Der Antrag geht bei der Familienkasse des Landesamts für Zentrale Dienste im Juni 2018 ein. Kindergeld kann im vorliegen-den Fall nur ab Dezember 2017 gezahlt werden. Für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 ist eine Kindergeldzahlung nicht mehr möglich.

Anträge auf Zahlung von Kindergeld sollten daher stets zeitnah gestellt werden. Zum Antragszeitpunkt noch fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. Die Familienkasse ist hierüber entsprechend zu informieren.