Wehr- und Zivildienst
Für die Zeit der Ableistung von gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.
Über die gesetzliche Altersgrenze hinaus kann ein Kind für die Zeit eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes berücksichtigt werden, wenn es sich noch in Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet.
Mit Aussetzung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ist diese Zeit als Verlängerungstatbestand nicht mehr relevant.