Volljährige Kinder
Für Kinder über 18 Jahre gilt, dass Kindergeld dann weiter festgesetzt und gezahlt werden kann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt werden. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird ein Kind nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG nur berücksichtigt, wenn es
- nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- sich in Berufsausbildung befindet oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen anerkannten Freiwilligendienst leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) wurde mit Wirkung vom 01.01.2012 folgende Regelung getroffen:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satzes 1 Nummer 2 EStG (z. B. Berufsausbil-dung, Studium, Übergangszeit usw.) nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Sozialgesetzbuches sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).“
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG (betrifft das Vorliegen von Grundtatbeständen wie z. B. Berufsausbildung usw.) bleiben unverändert.
Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes (KG 5 d)