Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Mitwirkung

Wer Kindergeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen (in seinen und/oder in denen des Kinder / der Kinder), die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind oder in deren Zusammenhang eine Erklärung gegenüber der Familienkasse abgegeben worden ist, unverzüglich anzuzeigen.

Insbesondere muss mitgeteilt werden, wenn

  • die bisher zusammen lebenden Elternteile auf Dauer getrennt lebend sind oder Ehegatten sich auf Dauer trennen oder geschieden werden,
  • eines der leiblichen Kinder von einer anderen Person als Kind angenommen (adoptiert) oder zur Erziehung und Pflege in deren Haushalt aufgenommen wird,
  • ein Elternteil oder ein Kind ins Ausland verzieht oder eine Beschäftigung im Ausland aufnimmt,
  • ein Kind stirbt oder sich die Zahl der Kinder aus sonstigen Gründen ändert,
  • ein Kind den bisherigen Haushalt verlässt,
  • ein über 18 Jahre altes Kind
    • (hier: behinderte Kinder) erstmals Einnahmen erzielt oder über höhere Einnahmen als bisher verfügt (z. B. durch Erhöhung der Ausbildungsvergütung, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Kapitaleinnahmen usw.),
    • seine Schul-/Berufsausbildung oder sein Studium abschließt, abbricht oder wechselt (Achtung: eine Berufsausbildung ist in der Regel mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und nicht mit Ablauf des im Ausbildungsvertrags genannten Zeitraums beendet, gleiches gilt für das Studium),
    • eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder erweitert,
    • der Berufsberatung oder der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht,
    • während seiner Ausbildung zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wird,
    • heiratet oder sonst seinen Familienstand ändert.


Bitte schildern Sie die Sachverhalte vollständig, füllen die Formulare komplett aus und übersenden diese mit allen Unterschriften und den geforderten Nachweisen an die ZBS. Geforderte Nachweise sind grundsätzlich im Original (z. B. die für die Kindergeldbeantragung vorgesehene Geburtsurkunde, Schul- oder Studienbescheinigungen, Absagen zu Bewerbungen, Werbungskostenbelege, Verdienstbescheinigungen usw.) und in der Amtssprache (Deutsch) einzureichen. Der Kindergeldempfänger bzw. der Berechtigte muss ggf. selbst für eine beglaubigte Übersetzung der vorzulegenden Urkunden/Bescheinigungen sorgen.

Wird Kindergeld laufend wegen Schulausbildung oder Studium gezahlt, hat der Kindergeldempfänger unaufgefordert zu Beginn eines jeden Schuljahres oder Semesters eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung vorzulegen.

Auch der Tag, an dem die Ausbildung (Berufsausbildung, Studium usw.) endet, ist wegen Wegfalls des Kindergeldanspruchs anhand amtlicher Nachweise (z. b. Kopie des Prüfungszeugnisses, Gesellenbriefs, einer Bescheinigung über den Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses usw.) darzulegen. Darin enthaltene Beurteilungen und Benotungen können unkenntlich gemacht werden.

Die Anzeigepflicht bezieht sich auf Kinder, für die der Berechtigte Kindergeld bezieht (Zahlkinder) und auf Kinder, die bei ihm berücksichtigt werden, ohne dass selbst Kindergeld bezogen wird.

Wenn Änderungen in den Verhältnissen, die für die Kindergeldleistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Kindergeldleistung Erklärungen abgegeben worden sind, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt werden oder die Einkünfte und Bezüge des Kindes die gesetzliche Einkommensgrenze überschreiten, ist zuviel erhaltenes Kindergeld zurück zu zahlen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (hier: Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz) werden durch die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (AO) nach Maßgabe der §§ 369 ff AO geschützt. Dies bedeutet, dass bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem gezahlten Kindergeld (fehlerhafte oder unterlassene Angaben) das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu prüfen und ggf. ein entsprechendes Verfahren einzuleiten ist.