Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Kinder ohne Ausbildungsplatz

Bis zur Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze kann für ein Kind Kindergeld u. a. gezahlt werden, wenn es eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will, aber diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (= Wartezeit).

Die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind setzt voraus, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz, trotz ernsthafter Bemühungen, bisher erfolglos verlaufen ist. Die Aufnahme einer Ausbildung zum nächst möglichen Zeitpunkt muss angestrebt werden.

Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen von Bewerbungen im Original, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen usw.) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft / Kommune) als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

Kindergeld steht erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Entsprechende Nachweise müssen vom Berechtigten geführt werden!

Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen zur: