Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Kinder

Kindergeld wird gem. § 32 EStG  für Kinder - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, auch angenommene (adoptierte) Kinder,
  • Kinder des Ehegatten (sog. Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  • Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
  • für Geschwister besteht ein Anspruch, wenn sie als Pflegekinder berücksichtigt werden können.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden alle Kinder unabhängig von sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt. Die Kindergeldfestsetzung der Familienkasse endet hier kraft Gesetzes. Eine Weiterzahlung muss neu beantragt werden.

Die Familienkasse des Landesamts für Zentrale Dienste schreibt in der Regel die betroffenen Kindergeldempfänger 3 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes an und fordert diese auf, ggf. erneut einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld unter Vorlage der geforderten Nachweise zu stellen.

Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen im Kindergeldmerkblatt und zu: