Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Kürzungsmonate

Gültig bis 31.12.2011  

Für Kalendermonate in denen die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorliegen (sog. genannte Kürzungsmonate; z. B. keine Ausbildung, Ableistung von Wehr- oder Zivildienst), verringert sich der Betrag der Einkommensgrenze um jeweils ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge die außerhalb des Anspruchszeitraums (z. B. nach Beendigung der Berufsausbildung) erzielt werden, bleiben in der Regel unbeachtlich. Überschreiten die anrechenbaren Einfünfte und Bezüge die maßgebliche kindergeldrechtliche Einkommensgrenze so entfällt der Kindergeldanspruch für den gesamten Anspruchszeitraum des maßgeblichen Kalenderjahrs (ggf. für das gesamte Kalenderjahr).