Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Haushaltsaufnahme

Eine Haushaltsaufnahme liegt nur dann vor, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Die bloße Anmeldung bei der Meldebehörde genügt nicht! Eine nur tageweise Betreuung während der Woche oder ein wechselnder Aufenthalt bei der Pflegeperson und bei den Eltern begründet keine Haushaltsaufnahme. Eine bestehende Haushaltszugehörigkeit wird durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium des Kindes nicht unterbrochen.

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