Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Bescheid / Festsetzung

Auf das Kindergeld  als Steuervergütung im Sinne von § 37 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) finden gemäß § 155 Abs. 6 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften der §§ 155 bis 177 AO sinngemäß Anwendung.

Dies bedeutet, dass die Festsetzung des Kindergeldes für jedes Kind durch einen schriftlichen Bescheid erfolgen muss. Festsetzungen für mehrere Kinder können aber in einem Bescheid zusammengefasst werden.

Dieser Bescheid / diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch Einspruch bei der Familienkasse angefochten werden, die diesen erlassen hat.