Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Berechtigte(r)

Für jedes Kind kann nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (= vorrangig Berechtigter / Berechtigte). Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Hierfür kann von Ihnen die vorgesehene Erklärung am Schluss des Kindergeldantrags (Antrag auf Kindergeld (Kindergeldantrag – KG 1)) verwendet werden.

Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern wird es an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Familienkasse auf seinen Vorrang (auf seinen Zahlungsanspruch) verzichtet.

Lebt das Kind nicht in einem Haushalt eines Elternteils (oder eines anderen Berechtigten), erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt leistet.

Bei getrennt lebenden Elternteilen bestimmt sich der vorrangige Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach der Haushaltsaufnahme des Kindes. Eine Berechtigtenbestimmung untereinander ist hier nicht möglich.

Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen zu: