Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Beihilfe/Kindergeld

Kindergeld - kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag - Beihilfe

Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Ausführungen aufmerksam durch, wenn Sie eines oder mehrere Kinder haben.

Allgemeines

Solange der grundsätzliche Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für ein Kind besteht, hat ein Beamter/eine Beamtin Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag (Stufe 2 ff.). Hieraus leitet sich die beihilferechtliche Berücksichtigungs(-sfähigkeit) eines nicht selbst beihilfeberechtigten Kindes ab.

Bitte beachten Sie:

Der Antrag auf Zahlung von Kindergeld sowie Anfragen bezüglich der (Weiter-)Zahlung von Kindergeld ist immer zuerst an die Familienkasse im Hause zu richten (Immatrikulationsbescheinigungen, Arbeitsverträge, Anwärterurkunden etc.). 

Erst nachdem die Entscheidung über den Anspruch durch die Familienkasse getroffen worden ist, kann eine Auskunft oder Bescheinigung über die beihilferechtliche Berücksichtigung(-sfähigkeit) eines Kindes durch die Beihilfestelle erteilt werden

Besonderheiten

Elternzeit

Zwar wird während der Elternzeit ggf. das Kindergeld weitergewährt, ein Anspruch auf Besoldung und damit auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag - Stufe 2 ff. - ("FZ") besteht in dieser Zeit aber nicht.

Der in Elternzeit befindliche Beihilfeberechtigte hat weiterhin einen eigenen Beihilfeanspruch in entsprechender Anwendung der Saarländischen Beihilfeverordnung (§ 5 Elternzeitverordnung).

Ist lediglich dieser eine Elternteil beihilfeberechtigt, so bleibt das Kind bei diesem berücksichtigungsfähig, auch wenn während der Dauer der Elternzeit tatsächlich kein FZ gewährt wird. Beihilfe wird wie gewohnt beantragt.

Besteht für den anderen Elternteil ein eigener Beihilfeanspruch, erwirbt dieser - soweit er sich nicht selbst in Elternzeit befindet - den Anspruch auf Zahlung des FZ. Hierdurch wird das Kind bei diesem Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig. Die Beihilfe für das Kind muss während der Dauer der Elternzeit dann von diesem Elternteil (unter dessen Personalnummer) geltend gemacht werden.

Bitte achten Sie bei den genannten Konstellationen stets auf einen angepassten (beihilfekonformen) Versicherungsschutz


Kind mit eigener Versicherungspflicht

Befindet sich ein Kind in einer Berufsausbildung, ist es in der Regel in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Soweit die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen vom Kind erfüllt werden, wird in dieser Zeit Kindergeld und der kinderbezogene Anteil im FZ gezahlt.

Grundsätzlich ist das Kind damit bei demjenigen Elternteil berücksichtigungsfähig, welcher den FZ erhält. Zu beachten sind jedoch insbesondere die Leistungsvoraussetzungen für gesetzlich Versicherte des § 4 Saarländische Beihilfeverordnung (Vorrang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung).


Kind mit eigener Beihilfeberechtigung

Soweit die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen vom Kind erfüllt werden, wird für ein Kind mit eigenem Beihilfeanspruch Kindergeld und FZ gezahlt.

Die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe fällt bei beiden Elternteilen weg, da der eigene Beihilfeanspruch des Kindes aus dessen eigener Beschäftigung (z.B. Anwärter) vorgeht. Beihilfe muss vom Kind selbst unter der eigenen Personalnummer geltend gemacht werden.

Hinweis: Ein selbst beihilfeberechtigtes Kind führt nicht zur Erhöhung des Bemessungssatzes beim Elternteil im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Saarländische Beihilfeverordnung! Gegebenenfalls ist hier auf einen angepassten (beihilfekonformen) Versicherungsschutz des Elternteils zu achten!