Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Behinderte Kinder

Kinder mit Behinderung

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ist die Behinderung bereits vor Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze aufgetreten, kann Kindergeld, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt werden.

Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund seiner hohen Einkünfte und Bezüge, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Die Behinderung muss z. B. durch einen Behindertenausweis oder einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamts nachgewiesen werden. Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt untergebracht ist, genügt eine Bescheinigung des zuständigen Arztes. Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Dauer im Voraus abzuschätzen sind (insbesondere akute Krankheiten).

Um Ihre evtl. Ansprüche zu prüfen, übersenden Sie die Vordrucke „Erklärung zu den Verhältnissen eines volljähriges Kindes mit Behinderung (Anlage – KG 4e)“, und „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines volljährigen Kindes mit Behinderung (KG 4f)“ ausgefüllt und mit den entsprechenden Nachweisen versehen, der Familienkasse.

Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen Kindergeldmerkblatt und zu:

Weitere Fragen beantwortet gerne die für Sie zuständige Familienkasse!