Witwen-/Witwergeld
Anspruchsvoraussetzungen
War Ihre verstorbene Ehegattin/ Ihr verstorbener Ehegatte Beamtin/ Beamter auf Lebenszeit mit einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit oder aber Ruhestandsbeamtin/ Ruhestands-beamter, so haben Sie einen Rechtsanspruch auf Witwen-/Witwergeld gemäß § 22 SBeamtVG – sofern die Ehe mindestens ein Jahr Bestand hatte. Ist die Ehe erst im Ruhestand Ihrer Gattin/ Ihres Gatten geschlossen worden, so ist eine weitere Voraussetzung, dass diese/r zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 SBG erreicht hatte. Sollte dies jedoch der Fall sein, so kann anstelle von Witwen-/Witwergeld ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 25 Abs. 1 SBeamtVG gewährt werden (s. unter Stichpunkt „Unterhaltsbeitrag“).
Ein Anspruch auf Witwen-/ Witwergeld entsteht auch dann nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.
Höhe des Witwen-/Witwergeld
Das Witwen-/Witwergeld beläuft sich beim Ableben einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhe-standsbeamten auf 55 v. H. des Ruhegehalts. Ist die Beamtin/ der Beamte im aktiven Dienst verstorben, so beträgt Ihr Witwen-/Witwergeld 55 v. H. des (fiktiven) Ruhegehalts, das Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte erhalten hätte, wenn sie/ er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
Abweichend davon beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 v. H., sofern die Ehe bereits vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und einer der Eheleute vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 SBeamtVG dürfen Witwen-/Witwergeld und eventuell zu zahlende Waisengelder weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Sofern sich an Witwen-/Witwer- und Waisengeldern zusammen ein höherer Betrag ergibt, führt dies zu einer Kürzung der Bezüge im gleichen Verhältnis.
Informationsblatt für Empfänger/-innen von Versorgungsbezügen