Waisengeld
Die Kinder einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit sowie von verstorbenen Ruhegehaltsempfängern / Ruhegehaltsempfängerinnen erhalten Waisengeld.
Das Waisengeld beträgt für
- Halbwaise 12 Prozent
- Vollwaise 20 Prozent
des Ruhegehalts, das die Verstorbene/ der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie/er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld grundsätzlich nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen. Dies gilt allerdings nicht bei Arbeitslosigkeit und Ausbildungswilligkeit.
Die Weitergewährung des Waisengeldes über das 18. Lebensjahr hinaus ist rechtzeitig zu beantragen.
Der Anspruch endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 27. Lebensjahr vollenden..
Merkblatt für Versorgungsempfänger/-innen (PDF, 342KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Erklärung Hinterbliebenenversorgung (PDF, 392KB, Datei ist nicht barrierefrei)