Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d. bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen gekürzt.

Im Falle einer Ehescheidung werden die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf diese aufgeteilt (Versorgungsausgleich). Hierbei musste in der Vergangenheit die Person mit den höheren Anwartschaften (ausgleichspflichtige Person) einen Teil ihrer Anwartschaften an die Person abgeben, die während der Ehezeit geringere bzw. überhaupt keine Versorgungs- oder Rentenanwartschaften erworben hatte (ausgleichsberechtigte Person). Der Ausgleich wurde dadurch hergestellt, dass der ausgleichsberechtigten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte gutgeschrieben wurden.

Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften beider Eheleute jeweils hälftig in Form von Entgeltpunkten auf das Konto der jeweils anderen Person in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Damit sind sich die Eheleute gegenseitig zum Ausgleich verpflichtet, gleichzeitig sind sie durch den Erhalt der Entgeltpunkte der jeweils anderen Person ausgleichsberechtigt.

Dies gilt auch dann, wenn beide Eheleute im Beamtenverhältnis stehen.

Die Entscheidung,

  • wer (ausgleichpflichtige Person)
  • wem (ausgleichsberechtigte Person)
  • in welcher Höhe (Ausgleichsbetrag)
  • und in welcher Form

 einen Versorgungsausgleich erbringt, trifft allein das Familiengericht. 

Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt errechnet sich nach § 69 Abs. 2 SBeamtVG aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

 Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

Eine Kürzung des Ruhegehaltes erfolgt grundsätzlich auch dann, wenn die/der berechtigte Ehepartner/-in noch keine Rente erhält oder wiederverheiratet ist.

War die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, wurde das Ruhegehalt erst gekürzt, wenn an die ausgleichsberechtigte Person eine Rente gezahlt wurde („Pensionistenprivileg“). Diese bis zum 31.12.2021 geltende Regelung gilt gem. § 95 Abs. 1 Nr.2 SBeamtVG noch für alle Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungausgleich fort, die vor dem Inkrafttreten des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (01.01.2022) wirksam geworden sind. Das „Pensionistenprivileg“ ist grundsätzlich mit Inkrafttreten des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes am 01.01.2022 weggefallen.

Informationen zu Härtefallregelungen

  1. Anpassung bei Zahlung von nachehelichem gesetzlichen Unterhalt (§§ 33,34 VersAusglG)

    Gemäß § 33 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

    Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

    Der Antrag auf Anpassung wegen Zahlung von Unterhalt ist beim Familiengericht zu stellen. Die Anpassung wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, vorgenommen.

  2. Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (§§ 35,36 VersAusglG

    Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt werden, können in der Regel aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungen vor Erreichen der dort geltenden gesetzlichen Altersgrenze erhalten. In diesen Fällen wird gem. § 35 VersAusglG auf Antrag die Kürzung der Versorgungsbezüge so lange ausgesetzt, bis aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht eine Leistung bezogen werden kann.

    Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus den Anrechten auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person noch keine Leistungen bezieht.

    Achtung: Der Antrag ist bei der ZBS zu stellen. Die Anpassung wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, vorgenommen.  

    Sofern eine entsprechende Anpassung durchgeführt wurde, besteht die Verpflichtung, die ZBS unverzüglich darüber zu informieren, sobald aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine entsprechende Leistung bezogen werden kann. Die Anpassung entfällt dann.

  3. Anpassung bei Tod der früheren Ehegattin/ des früheren Ehegatten (§§ 37,38 VersAusglG)

    Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so wird das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Person gem. §§ 37,38 VersAusglG auf Antrag nicht gemindert, wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat.

    Achtung: Der Antrag ist unter Vorlage der Sterbeurkunde bei der ZBS zu stellen. Die  Anpassung wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, vorgenommen.

    Für Hinterbliebene besteht diese Anpassungsmöglichkeit nicht; das heißt – auch im Fall der Aussetzung des Versorgungsausgleiches für die Versorgungsempfängerin bzw. den Versorgungsempfänger – wird der Versorgungsausgleich anteilmäßig von der Hinterbliebenenversorgung in Abzug gebracht.

    Wird ein solcher Antrag gestellt, ist die ausgleichspflichtige Person, sofern sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch Anrechte der verstorbenen und hier ausgleichsberechtigten Person bei anderen Versorgungsträgern erworben hat (nur bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem seit 1.September 2009 geltenden Recht möglich), verpflichtet, diese unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Entsprechende Anrechte erlöschen, sobald die Anpassung wirksam wird.