Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Sterbegeld - Waisen

Stirbt die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte, erhält grundsätzlich der überlebende Ehegatte Sterbegeld gemäß § 21 SBeamtVG. Gibt es keinen überlebenden Ehegatten, können Sie als leibliches Kind oder Adoptivkind Sterbegeld erhalten. Das Sterbegeld beläuft sich auf das Zweifache der letzten Bezüge der/ des Verstorbenen und berechnet sich – auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ohne Bezüge – immer aus den vollen Bezügen. Das Sterbegeld ist steuerpflichtig.

Erklärung zum Bezug von Sterbegeld gem. § 21 Abs. 1 SBeamtVG (PDF, 155KB, Datei ist nicht barrierefrei)