Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Als ruhegehaltfähige Dienstzeit bezeichnet man in erster Linie Zeiten, die die Beamtin/ der Beamte vom Tage ihrer/ seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Darüber hinaus können als ruhegehaltfähige Dienstzeiten insbesondere noch berücksichtigt werden:

  • Zeiten als Soldat/-in oder Zivildienstleistende/-r, § 9, 10 SBeamtVG
  • Zeiten als Beschäftigte/-r im öffentlichen Dienst, wenn diese Zeiten ohne zeitliche Unterbrechung vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis lagen und zur Ernennung geführt haben, § 11 SBeamtVG
  • in begrenztem Umfang Ausbildungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses (z.B. Studium), § 13 BeamtVG

 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden grundsätzlich nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Beispiel:

Die Zeit einer Verminderung des Deputats von 26 Soll-Wochenstunden auf 13 Wochenstunden für 4 Jahre ist mit 2 Jahren ruhegehaltfähig.

Für die Berechnung der Versorgungsbezüge werden später die Bezüge zugrunde gelegt, die bei einer Vollbeschäftigung zugestanden hätten.

Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig.


Ausnahmen:
Wenn Ihre personalverwaltende Dienststelle vor dem Ende der Beurlaubung schriftlich feststellt, dass Ihre Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, die Ruhegehaltfähigkeit festgestellt und für die Dauer der Beurlaubung ein Versorgungszuschlag gezahlt wurde.

Kindererziehungszeiten werden für bis 31.12.1991 geborene Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats des Kindes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn Sie aus diesem Grunde eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen haben oder ohne Dienstbezüge beurlaubt waren.                                                         .

Hinweis:
Im Übrigen können unter bestimmten Umständen bei Kindererziehungs- und Pflegezeiten gemäß §§ 56 ff. SBeamtVG Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt werden.