Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Kindererziehungszeiten und kinderbezogene Zuschläge

Grundvoraussetzung für die Gewährung von kinderbezogenen Zuschlägen gem. §§ 56 ff. SBeamtVG (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderpflegeergänzungszuschlag) ist, dass Ihnen die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit als Kindererziehungszeit zugeordnet ist.

Die Kindererziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Bei Vorliegen von Alleinerziehung ist die Zuordnung demnach unproblematisch.

Haben beide Elternteile ihr Kind gemeinsam erzogen, so wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Kriterien für die Feststellung der überwiegenden Erziehung können in diesem Zusammenhang die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit durch einen Elternteil sein.

Sofern sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen lassen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Sofern hiervon abgewichen werden soll, können die gemeinsam erziehenden Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, wem von ihnen die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Eine solche Zuordnungserklärung kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft bzw. rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Eine Zuordnungserklärung kann nur durch Abgabe einer neuen Erklärung für die Zukunft korrigiert werden. Ansonsten ist sie unwiderruflich.

Von besonderer Bedeutung für die Festsetzung des Kindererziehungszuschlages gem. § 56 SBeamtVG ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Kindern, die vor dem 01.01.1992 und solchen, die nach dem 31.12.1991 geboren sind.

Für eine Beamtin/ einen Beamten, deren/ dessen Kind vor dem 01.01.1992 geboren ist und die/ der zu diesem Zeitpunkt schon im Beamtenverhältnis stand, wird die Zeit der erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst bis zu dem Tag, an dem das Kind den 6. Lebensmonat vollendet, als voll ruhegehaltfähig angerechnet („Vollzeitfiktion“).  

War die Beamtin/ der Beamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbeamtet, so werden die auf den Geburtsmonat folgenden zwölf Monate als Kindererziehungszeit anerkannt und bilden die Grundlage für die Berechnung des Kindererziehungszuschlages.

Sofern das Kind nach dem 31.12.1991 geboren ist, umfasst die für die Berechnung des Kindererziehungszuschlages maßgebende Kindererziehungszeit die auf den Geburtsmonat folgenden 36 Kalendermonate. Sollte während dieser Zeit ein weiteres Kind geboren werden, verlängert sich der Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung, so dass sichergestellt ist, dass für jedes Kind drei Jahre berücksichtigt werden.

Ein Kindererziehungszuschlag kann nur gewährt werden, wenn die Zeit der Kindererziehung bei keinem Elternteil bereits rentenrechtlich berücksichtigt wurde. Er ist auf die Höchstversorgung gemäß SBeamtVG begrenzt, d.h. sofern das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt die Höchstversorgung übersteigt, wird der Zuschlag entsprechend gekürzt.

Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gem. § 57 SBeamtVG wird gegebenenfalls für Zeiten gewährt, in denen zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden (sog. „Mehrkindfall“) oder neben die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes eine ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt oder eine andere pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt wird (sog. „Einkindfall“). Zu berücksichtigen sind dabei nur nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird gem. § 59 SBeamtVG gewährt. Die Pflegezeit beginnt nach dem Tag der Geburt und wird längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes berücksichtigt. Die Erhöhung des Ruhegehaltes um diesen Zuschlag setzt voraus, dass die Pflegezeit der Beamtin/ dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

Die Berechnung und Festsetzung der kinderbezogenen Zuschläge erfolgt von Amts wegen bei Eintritt in den Ruhestand.