Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag besteht gem. § 55 SBeamtVG i. V. m. § 41 SBesG aus einem ehegattenbezogenen Anteil (Familienzuschlag der Stufe 1) und einem kinderbezogenen Anteil (weitere Stufen des Familienzuschlags).

 Sie erhalten den ehegattenbezogenen Anteil im Familienzuschlag, wenn Sie

  • verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben,
  • verwitwet sind oder Ihr eingetragene/-r Lebenspartner/-in verstorben ist,
  • geschieden sind oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, und Sie aus Ihrer letzten Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sind, 
  • ein Kind, für das Ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, oder eine andere Person, deren Hilfe Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen haben.

 Den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalten Sie, wenn Sie

  • das Kindergeld erhalten

           oder 

  • grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, jedoch eine andere Person, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, das Kindergeld erhält bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird.

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt und neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Weitere Informationen zum Thema Familienzuschlag finden Sie unter dem Punkt ‚Besoldung‘ auf unserer Internetseite.  

Erklärung zur Prüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag Stufe 1 gem. § 55 Abs.1 SBeamtVG   (PDF, 149KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Erklärung zum Familienzuschlag bei Geschiedenen (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)