Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Anrechnung von Einkünften - Witwe/Witwer

Sofern Sie neben Ihrem Witwen-/Witwergeld noch ein weiteres Einkommen oder eine Rente beziehen, werden Ihre Versorgungsbezüge gegebenenfalls gekürzt. Sie sind deshalb verpflichtet, uns Beginn und Höhe dieser Einkünfte sowie Änderungen mitzuteilen.

Die nachfolgende Tabelle soll Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, in welchen Fällen es zu einer Anrechnung und somit eventuell zu einer Kürzung Ihres Witwen-/Witwergeldes kommen kann.

Anrechnung von Einkünften - Witwe/Witwer (PDF, 85KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Beziehen Sie neben Ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhalten Sie Ihr Witwen-/Witwergeld nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (§ 64 SBeamtVG).
 

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus

  • nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen
  • selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft  

Nicht zum Einkommen im Sinne des § 64 SBeamtVG zählen u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Nicht als Erwerbseinkommen gelten außerdem

  •  Aufwandsentschädigungen
  • im Rahmen der Einkunftsart nach § 64 Abs. 5 S. 1 SBeamtVG anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz
  • Jubiläumszuwendungen
  • ein Unfallausgleich (§ 38 SBeamtVG)
  • steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes
  • Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, soweit sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin/ einem Beamten gem. § 87 SBG zu untersagen wäre

 

Unter Erwerbsersatzeinkommen versteht man auch Leistungen, die kurzfristig anstelle eines Erwerbseinkommens gezahlt werden (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld).

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Höhere Werbungskosten sind durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen.

Grundsätzlich werden nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zur Vollendung der gesetzlichen Altersgrenzen angerechnet. Nach Ablauf des Monats, in dem die vorgenannte Altersgrenze erreicht wird, werden nur noch Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet.

Die Höchstgrenze bis zu der das Einkommen nicht anzurechnen ist, richtet sich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt der verstorbenen Ehegattin/ des verstorbenen Ehegatten errechnet. Hierbei darf die Summe aus Witwen-/Witwergeld und Einkommen nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (PDF, 189KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 

Anrechnung einer Rente

Sofern Sie neben Ihrem Witwen-/Witwergeld noch eine Witwen-/Witwerrente beziehen, ist diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze anzurechnen. Dadurch kann es zu einer Verminderung Ihrer Versorgungsbezüge kommen (§ 66 SBeamtVG). 

Anzurechnen sind 

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer rentenversicherungs-pflichtigen Beschäftigung (z.B. Deutsche Rentenversicherung; früher BfA, LVA, Seekasse, knappschaftliche Rentenversicherung, Bundesbahnversicherungsanstalt) 
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes  
  • Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung 
  • Leistungen von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. von einer Ärzteversorgung) 
  • Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung 

Wird auf die Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs diese nicht beantragt, muss die (fiktive) Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Dies gilt auch, wenn anstelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wurde.
 
Wichtig: Nicht anzurechnen ist gem. § 66 Abs. 3 Nr. 2 SBeamtVG eine Rente, die aus einem eigenen Beschäftigungsverhältnis herrührt.

Die Höchstgrenze der Anrechnung richtet sich nach der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts gem. § 66 Abs. 2 Nr. 1 SBeamtVG für Ihre verstorbene Ehefrau/ Ihren verstorbenen Ehemann. Das danach ermittelte fiktive Ruhegehalt von maximal 71,75 Prozent reduziert sich auf den Anteilssatz für das Witwen- bzw. Witwergeld (55 bzw. 60 Prozent) ggf. zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 1 SBeamtVG.

 

 Beispiel: Anrechnung einer Witwen-/Witwerrente (PDF, 120KB, Datei ist nicht barrierefrei)