Anrechnung von Einkünften - Waisen
Sofern Sie neben Ihrem Waisengeld noch ein weiteres Einkommen oder eine Waisenrente haben, werden Ihre Versorgungsbezüge gegebenenfalls gekürzt. Sie sind deshalb verpflichtet, uns Beginn und Höhe dieser Einkünfte sowie Änderungen mitzuteilen.
Folgende Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:
Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Beziehen Sie neben Ihrem Waisengeld Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhalten Sie Ihr Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (§ 64 SBeamtVG).
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (einschließlich Abfindungen), aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft.
Nicht zum Einkommen im Sinne des § 64 SBeamtVG zählen u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Nicht als Erwerbseinkommen gelten außerdem
- Aufwandsentschädigungen
- im Rahmen der Einkunftsart nach § 64 Abs. 5 S. 1 SBeamtVG anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz
- Jubiläumszuwendungen
- ein Unfallausgleich (§ 38 SBeamtVG)
- steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes
- Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, soweit sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin/ einem Beamten gem. § 87 SBG zu untersagen wäre
Unter Erwerbsersatzeinkommen versteht man Leistungen, die kurzfristig anstelle eines Erwerbseinkommens gezahlt werden (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld).
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Höhere Werbungskosten sind durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen.
Die Höchstgrenze, bis zu der das Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten errechnet. Hierbei darf die Summe aus Waisengeld und Einkommen 40 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
Anrechnung einer Rente
Sofern Sie neben Ihrem Waisengeld noch eine Waisenrente beziehen, ist diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze anzurechnen. Dadurch kann es zu einer Verminderung Ihrer Versorgungsbezüge kommen (§ 66 SBeamtVG).
Anzurechnen sind
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer rentenversicherungs-pflichtigen Beschäftigung (z.B. Deutsche Rentenversicherung; früher BfA, LVA, Seekasse, knappschaftliche Rentenversicherung, Bundesbahnversicherungsanstalt)
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Leistungen von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. von einer Ärzteversorgung)
- Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung
Wird auf die Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs diese nicht beantragt, muss die (fiktive) Rente auf das Waisengeld angerechnet werden. Dies gilt auch, wenn anstelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wurde.
Nicht anzurechnen ist eine Rente, die aus einem eigenen Beschäftigungsverhältnis herrührt.
Die Höchstgrenze der Anrechnung richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt der/ des Verstorbenen errechnet. Das ermittelte fiktive Ruhegehalt von maximal 71,75 Prozent reduziert sich auf den Anteilssatz für das Waisengeld in Höhe von 12 Prozent bei Halbwaisen bzw. 20 Prozent bei Vollwaisen (= Höchstgrenze). Übersteigt die Summe aus Waisengeld und Rente die so ermittelte Höchstgrenze, so wird das Waisengeld um den übersteigenden Betrag gekürzt.
Anrechnung von Waisenrente auf das Waisengeld (PDF, 112KB, Datei ist nicht barrierefrei)