Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Abschläge vom Ruhegehalt

Abschläge vom Ruhegehalt

Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand ohne dass die jeweilige gesetzliche Altersgrenze erreicht ist, so erfährt das Ruhegehalt eine Minderung. § 16 Abs. 2 SBeamtVG regelt die Fälle, in denen das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag zu mindern ist.  

Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr (= 0,3 Prozent für jeden Monat), um das die Beamtin oder der Beamte  

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 44 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetz (SBG) auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird (Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H.). Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.

Für vor dem 01.01.1964 geborene Beamtinnen/ Beamte tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Ruhestandseintrittsalter gem. § 100 Abs. 1 SBeamtVG.

  Abschläge bei Ruhestandsversetzung nach § 44 Abs. 2 und 3 SBG (PDF, 602KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2. vor Ablauf des Monats, in dem sie/er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 44 Abs. 1 SBG in den Ruhestand versetzt wird (auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit).Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 v.H. nicht übersteigen.

  Abschläge bei Ruhestandsversetzung nach § 44 Abs. 1 SBG (PDF, 179KB, Datei ist nicht barrierefrei)

3. vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.

  Abschläge bei Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (PDF, 499KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Für Beamtinnen/ Beamte, die vor dem 01.01.2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Ruhestandseintrittsalter gem. § 100 Abs. 2 SBeamtVG.

4. vor Ablauf des Monats, in dem sie/ er die für sie oder ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 128 Abs. 1 oder § 132 Abs. 1 SBG (für Beamte im Polizei- und Justizvollzugsdienst) erreicht, nach § 128 Abs. 3 SBG, auch in Verbindung mit § 132 SBG, in den Ruhestand versetzt wird.

5. vor Ablauf des Monats, in dem sie/ er die für sie oder ihn geltende Altersgrenze nach § 120 Nr. 2 SBG erreicht, auf Antrag aus besonderem Grund nach § 58a, § 177 Abs. 3 oder § 212 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.

Siehe auch ‚Altersgrenzen‘