Aktuelles aus dem Bereich der Versorgung
Kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 2 ff) / kinderbezogener Anteil im Unterschiedsbetrag
Aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens im Bereich der Betreuung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag/Unterschiedsbetrag (Familienzuschlag der Stufe 2 ff) und bedingt durch noch ausstehende Mitteilungen der zuständigen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, kommt es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung / der Weitergewährung dieser kinderbezogenen Leistungen. Rückstände werden so schnell wie möglich aufgearbeitet.
Inflationsausgleichzahlung für Besoldung & Versorgung
Die Inflationsausgleichzahlungen werden mit den Bezügen für April 2024 am 28.03.2024 ausgezahlt.
Lesen Sie mehr zu den Details der Umsetzungen:
Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichszahlungen)
Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung sowie daneben für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen gewährt.
Anspruchsberechtigt sind Beamte, Richter, (Rechtsreferendare), Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und Versorgungsempfänger.
Einmalige Sonderzahlung:
Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt:
- Für Empfänger von Dienstbezügen: 1.800 Euro
- Für Empfänger von Anwärterbezügen/Unterhaltsbeihilfe: 1.000 Euro
- Für Versorgungsempfänger: Höhe, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Hinterbliebenenbezugs sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.800 Euro ergibt
- Für Empfänger von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz
- Für Versorgungsfälle vor dem 01.07.1997, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem BBesG nicht zugrunde liegt und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind:
- 080 Euro für Ruhegehaltsempfänger
- 648 Euro für Witwer
- 216 Euro Empfänger von Vollwaisengeld
- 130 Euro Empfänger von Halbwaisengeld
Maßgebend für die Höhe sind die Verhältnisse am 09.12.2023.
Sofern der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Dienstbezüge/Anwärterbezüge beurlaubt war, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.
Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit werden die Sonderzahlungen jeweils anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen Besoldungsempfänger:
Das Dienst-/Anwärterverhältnis muss am 09.12.2023 bestanden haben und in der Zeit vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 muss an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge bestanden haben.
Anspruchsvoraussetzungen Versorgungsempfänger:
Am 09.12.2023 muss ein Anspruch auf laufende, dauerhafte Versorgungsbezüge bestanden haben. Hierbei muss es sich um einen tatsächlichen Zahlungsanspruch handeln, d.h. Fälle, die ruhen oder auf Null geregelt sind, erhalten keine Sonderzahlung. Ebenso sind Fälle mit einem lediglich befristeten Versorgungsanspruch (Übergangsgeld) nicht anspruchsberechtigt.
Monatliche Sonderzahlung:
Die Höhe der monatlichen Sonderzahlung beträgt:
- Für Empfänger von Dienstbezügen: 120 Euro
- Für Empfänger von Anwärterbezügen/Unterhaltsbeihilfe: 50 Euro
- Für Versorgungsempfänger: Höhe, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Hinterbliebenenbezugs sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt
- Für Empfänger von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz
- Für Versorgungsfälle vor dem 01.07.1997, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem BBesG nicht zugrunde liegt und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind:
- 72 Euro für Ruhegehaltsempfänger
- 43 Euro für Witwer
- 14 Euro Empfänger von Vollwaisengeld
- 9 Euro Empfänger von Halbwaisengeld
Maßgebend für die Höhe sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des Bezugsmonats.
Sofern der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Dienstbezüge/Anwärterbezüge beurlaubt war, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.
Bei einer Einstellung nach dem Monatsersten sind die Verhältnisse am Tag der Einstellung maßgeblich.
Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit werden die Sonderzahlungen jeweils anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen Besoldungsempfänger:
Das Dienst-/Anwärterverhältnis muss in dem jeweiligen Kalendermonat bestanden haben und an mindestens einem Tag des Kalendermonats muss ein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge bestanden haben.
Anspruchsvoraussetzungen Versorgungsempfänger:
In dem jeweiligen Kalendermonat muss an mindestens einem Tag des Kalendermonats ein Anspruch auf laufende, dauerhafte Versorgungsbezüge bestanden haben. Hierbei muss es sich ebenfalls um einen tatsächlichen Zahlungsanspruch handeln.
Gemeinsame Konkurrenzregelungen:
Die Sonderzahlungen nach dem o. g. Gesetz werden jedem Berechtigten nur jeweils einmal gewährt.
Die Konkurrenzregelungen beziehen sich lediglich auf diejenigen Dienstherren, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen:
- Land
- Gemeinden
- Gemeindeverbände
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter Aufsicht des Landes stehen
- Konkurrenz aktives Dienstverhältnis und Ruhegehalt:
= Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor
Bsp.: aktiver Beamter und Hinterbliebenenbezug
- Konkurrenz Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezug:
= Der Anspruch bemisst sich nach dem Ruhegehalt
Bsp.: eigenes Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezug
- Konkurrenz mehrere Versorgungsbezüge:
= Der Anspruch aus späterem Versorgungsbezug geht dem Anspruch aus einem früheren Versorgungsbezug vor
Bsp.: Zwei Ruhegehälter vom Land oder ein Ruhegehalt vom Land und ein zweites von der Gemeinde
- Keine Konkurrenz besteht bei:
- einem weiteren Anspruch aus einem privatwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis
- einem weiteren Anspruch aus einem Verhältnis als Tarifbeschäftigter des öffentlichen Dienstes
- einem weiteren Anspruch aus einem Besoldungs- oder Versorgungsbezug von einem anderen Land/Bund
- Weitere Konstellationen:
Tarifbeschäftigter wird verbeamtet à Anspruch besteht nur aus einem Beschäftigungsverhältnis, da für Tarifbeschäftigte und Beamte derselbe Stichtag (09.12.2023) gilt
Beamter tritt in den Ruhestand à Anspruch besteht entweder aus dem Beamtenverhältnis oder dem Versorgungsbezug, da für Beamte und Versorgungsempfänger derselbe Stichtag (09.12.2023) gilt.
Amtsangemessene Alimentation
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation vom 7. Dezember 2022 wurden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation einer vierköpfigen Beamten- und Richterfamilie (2 BvL 4/18) und zur Alimentation von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern mit drei und mehr Kindern (2 BvL 6/17 u.a.) umgesetzt.
Im Wesentlichen sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:
- Erhöhung der Grundgehälter in der Besoldungsordnung A: Die Grundgehälter in den ersten beiden Spalten der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A werden jeweils rückwirkend in zwei Schritten erhöht, und zwar in der ersten Erfahrungsstufe um 2,5 % und in der zweiten Erfahrungsstufe um 1,25 %. Die erste Erhöhung greift ab Januar 2022, die zweite Erhöhung ab Dezember 2022.
- Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und die weiteren Kinder ab dem 1. Januar 2022 auf jeweils 688,00 €, ab dem 1. Dezember 2022 auf 707,26 €.
- Erhöhung der Familienzuschlagserhöhungsbeträge sowie Einbeziehung der Besoldungsgruppe A 6 in die Zuschlagsregelung
Die Erhöhung der laufenden Bezüge und die einmalige Nachzahlung rückwirkend ab dem Monat Januar 2022 entsprechend dem Gesetz zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation des Landtages des Saarlandes vom 07. Dezember 2022 (AdS_4-23_Teil I_110-11) erfolgt mit den Bezügen für den Monat März 2023.
Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Empfängerinnen und Empfängern von laufenden, dauerhaften Versorgungs- und Hinterbliebenenbezügen nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) wird – im Vorgriff auf die Verabschiedung des Gesetzes über die Gewährung einer Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger - eine einmalige, steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. Die Auszahlung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung.
Hierzu erhalten Sie folgende ergänzende Informationen, welche auf dem Gesetzentwurf basieren:
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Grundsätzlich hat zunächst jede Person, die ihren Wohnsitz im Inland hat, Anspruch auf die Zahlung der Energiepreispauschale (EPP), wenn sie am 01.09.2022 einen Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- bzw. Witwergeld, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) hat und kein Ausschlussgrund vorliegt. Für Versorgungsbezügeempfänger/-innen des Bistums Trier sowie für ehemalige Mitglieder des Saarländischen Landtags ist keine Auszahlung durch die ZBS vorgesehen.
Besteht bei mehr als einer Stelle ein Anspruch auf Gewährung der EPP, so gelten die unten aufgeführten Ausschlussgründe.
2. Höhe der Leistung:
Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 Euro.
3. Ausschlussgründe:
Die Energiepreispauschale (EPP) darf nur einmal bezogen werden. In Fällen, in denen neben dem Versorgungsbezug noch eine Rentenzahlung oder die Zahlung von Altersgeld erfolgt, Sie ein zusätzliches Einkommen erzielt haben oder Sie die EPP bereits erhalten haben, erfolgt keine Auszahlung der EPP durch die ZBS.
a) Rentenanspruch:
Die EPP wird nicht gewährt, sofern Sie neben Ihrem Ruhegehalt einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben.
In diesen Fällen besteht bereits ein Anspruch auf eine EPP nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalegesetz (RentEPPG).
Sollten Sie die EPP durch die ZBS erhalten haben, obwohl ein Anspruch auf Zahlung der EPP durch die Rentenversicherung besteht, sind Sie aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, den Anspruch auf eine entsprechende Leistung unverzüglich der ZBS anzuzeigen. Die erhaltene EPP ist gegebenenfalls zurückzuzahlen. Die Einrede der Entreicherung kann in diesen Fällen nicht erhoben werden.
b) Altersgeld:
Die EPP wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf eine EPP besteht, weil Altersgeld bezogen wird.
c) Einkommen:
Die EPP wird nicht gewährt, wenn die Versteuerung der Versorgungsbezüge nach der Steuerklasse 6 erfolgt und Einkünfte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 64 SBeamtVG) vorliegen.
In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die EPP bereits nach § 117 Abs. 1 S. 1 EStG durch den jeweiligen Arbeitgeber gezahlt wurde.
Beispiel:
Eine Beamtin ist im aktiven Dienstverhältnis verstorben. Ihr Ehemann erhält Witwergeld. Gleichzeitig ist er in der Privatwirtschaft vollzeitbeschäftigt. Das in der Privatwirtschaft erzielte Einkommen wird in Steuerklasse 1 versteuert, das Witwergeld in Steuerklasse 6. Die EPP wurde bereits zum 01.09.2022 durch den privatwirtschaftlichen Arbeitgeber gezahlt.
WICHTIG: Sollten Sie die EPP von der ZBS erhalten haben und gleichzeitig ein Anspruch gegenüber einer anderen Stelle auf eine Energiepreispauschale bestehen, sind Sie aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, den Bezug dieser Leistung bzw. den Anspruch auf diese Leistung unverzüglich dem Landesamt für Zentrale Dienste - ZBS anzuzeigen. Die erhaltene Energiepreispauschale ist gegebenenfalls zurückzuzahlen. Die Einrede der Entreicherung kann in diesen Fällen nicht erhoben werden.
d) Zahlung der EPP aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses:
Die EPP wird nicht gewährt, wenn bereits aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. EStG gezahlt wurde.
WICHTIG: Sollten Sie die EPP von der ZBS erhalten haben und gleichzeitig ein Anspruch gegenüber einer anderen Stelle auf eine Energiepreispauschale bestehen, sind Sie aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, den Bezug dieser Leistung bzw. den Anspruch auf diese Leistung unverzüglich dem Landesamt für Zentrale Dienste - ZBS anzuzeigen. Die erhaltene Energiepreispauschale ist gegebenenfalls zurückzuzahlen. Die Einrede der Entreicherung kann in diesen Fällen nicht erhoben werden.
e) Doppelversorgungsfälle:
Sofern ein/e Versorgungsempfänger/in mehrere Versorgungsbezüge innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes erhält, erhält er die EPP nur einmal. Dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aufgrund des neueren Versorgungsbezugs demjenigen aufgrund des früheren Versorgungsbezugs vor. Die EPP wird somit nur durch den Schuldner des vorrangig zu zahlenden Versorgungsbezugs ausgezahlt.
Beispiel:
Eine ehemalige Lehrerin erhält Ruhegehalt vom Saarland. Ihr Ehemann, der als früherer Beamter des BMVg Versorgungsbezüge vom Bund erhält, ist im Frühjahr verstorben. Da die Versorgungsempfängerin neben ihrem Ruhegehalt jetzt noch Witwengeld vom Bund erhält, hat sie Anspruch auf die Zahlung der EPP durch den Bund, da dieser den neueren und damit vorrangigen Versorgungsbezug zahlt.
4. Auszahlungszeitpunkt:
Die EPP wird grundsätzlich mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 ausgezahlt.
5. Rückforderungsvorbehalt:
Die Zahlung der EPP steht für den Fall erst nachträglich bekanntwerdender Tatsachen, nach denen die EPP aufgrund eines Ausschlussgrundes nicht zusteht, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
6. Antragstellung:
Sofern Sie die EPP nicht mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 erhalten haben und bei Ihnen keiner der unter Ziffer 3 aufgeführten Ausschlussgründe erfüllt sein sollte, können Sie die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale beim Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS beantragen. Der Antrag kann bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden. Das entsprechende Antragsformular wurde Ihnen mit der Bezügemitteilung Dezember 2022 zugesandt. Alternativ steht das Antragsformular zum Download unter dem folgenden Link bereit: Beiblatt Info EPP/Antrag
7. Versorgungsrechtliche Auswirkungen:
Die EPP stellt keinen Versorgungsbezug dar und ist bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht zu berücksichtigen.
FAQ:
- Wie wird verfahren, wenn ich mehrere Versorgungsbezüge erhalte?
Für den Fall, dass Sie neben dem Versorgungsbezug nach dem SBeamtVG noch einen weiteren Versorgungsbezug durch einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des SBeamtVG erhalten, haben Sie Anspruch auf die Zahlung der EPP durch den Dienstherrn, der den neueren Versorgungsbezug trägt (vorrangiger Versorgungsbezug gem. § 65 SBeamtVG).
- Von welcher Stelle erhalte ich die EPP, wenn ich neben meinem Versorgungsbezug eine Rente beziehe?
Die EPP wird nicht durch die ZBS gewährt, wenn Sie neben Ihrem Versorgungsbezug einen Anspruch auf eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben (Regelung nach § 66 SBeamtVG). In diesen Fällen erfolgt die Zahlung durch die Rentenversicherung.
- Erhalte ich die EPP, wenn ich neben meinen Versorgungsbezügen noch ein Einkommen erziele/erzielt habe?
Wenn Sie neben Ihren Versorgungsbezügen nach dem SBeamtVG im Jahr 2022 noch Einkünfte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 64 SBeamtVG) bezogen haben, erhalten Sie keine EPP-Zahlung durch die ZBS, insbesondere wenn die Versorgungsbezüge für die Besteuerung in die Steuerklasse 6 eingereiht sind. Die Zuständigkeit für die Zahlung der EPP obliegt dem Arbeitgeber, bei dem die Einkünfte erzielt wurden.
- Habe ich einen Anspruch auf Zahlung der EPP, wenn ich neben meinen Versorgungsbezügen ein Altersgeld beziehe?
Sie haben keinen Anspruch auf Zahlung der EPP durch die ZBS, sofern Sie Sie einen Anspruch auf eine EPP haben, weil Altersgeld bezogen wurde.
- Was ist zu veranlassen, wenn ich die EPP bereits durch eine andere Stelle erhalten habe?
Sollten Sie die EPP nicht nur durch die ZBS, sondern auch noch durch eine andere Stelle erhalten, sind Sie aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, den Bezug dieser Leistung unverzüglich der ZBS anzuzeigen. Die erhaltene EPP ist gegebenenfalls zurückzuzahlen. Die Einrede der Entreicherung kann in diesen Fällen nicht erhoben werden.
- Wie gehe ich vor, wenn ich die EPP nicht erhalten habe, obwohl ein Anspruch hierauf besteht?
Soweit die EPP nach diesem Gesetz nicht gewährt wurde, obwohl ein Anspruch darauf bestand, wird die EPP auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag kann bis zum 30.06.2023 gestellt werden.
Lohnsteuerbescheinigungen 2021
Die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2021 und die Übermittlung der Daten an das Finanzamt werden fristgerecht bis Ende Februar 2022 erfolgen. Aufgrund der hohen Anzahl kann der Versand voraussichtlich bis Mitte März 2022 dauern. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Gesetz zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland
Als Folge der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform I, mit der den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis für das Besoldungs- und das Versorgungsrecht ihrer Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter übertragen wurde, wurden im Saarland im Jahre 2008 die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundes zum Stand 31. August 2006 in Landesrecht übergeleitet. Seitdem galten im Saarland sowohl im Bereich der Beamtenbesoldung als auch im Bereich der Beamtenversorgung, neben eigenen landesgesetzlichen Regelungen, in Landesrecht übergeleitete Regelwerke des Bundes.
Mit dem zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13. Oktober 2021 wurden die im Saarland geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen in einem Saarländischen Besoldungsgesetz und einem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz zusammengeführt.
Die Grundstrukturen des neuen Saarländischen Besoldungsgesetzes und des neuen Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes orientieren sich an den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen. Vom Regelungsinhalt her wurde im Wesentlichen der Status Quo der beiden Rechtsgebiete gesichert, wobei punktuell notwendige Änderungen infolge der Entwicklung in anderen Rechtsgebieten sowie der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung vorgenommen wurden.
Gegenüber der aktuellen Rechtslage sind, abgesehen von redaktionellen Änderungen, folgende wesentliche Änderungen im Bereich des Beamtenversorgungsrechts erfolgt:
- Anerkennung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Anpassung der versorgungsrechtlichen Wartezeit dahingehend, dass Zeiträume, in denen Beamtinnen oder Beamte teilzeitbeschäftigt waren, voll zu berücksichtigen sind; Voraussetzung für eine Mindestversorgung ist eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünf Jahren,
- Anhebung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen von derzeit 325 Euro auf künftig 450 Euro pro Monat,
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Rahmen der Kürzung der Versorgungsbezüge infolge Ehescheidung,
- Konkretisierung der Anrechnung eines Kapitalbetrages beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung; Vereinfachung der Berücksichtigung und Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge / Corona-Sonderzahlung
Am 16. Dezember 2021 hat die Landesregierung mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes im Rahmen eines Spitzengesprächs vereinbart, die Dienst- und Versorgungsbezüge im Saarland zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % zu erhöhen. Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt um 50,00 €.
Ferner wurde vereinbart, den am Stichtag 29. November 2021 in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen eine einmalige Sonderzahlung entsprechend der für die Tarifbeschäftigten der Länder vereinbarten Corona-Sonderzahlung zu gewähren.
Der Gesetzentwurf sieht die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung für alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter, deren aktives Dienst- oder Anwärterverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten, vor.
Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen 1.300,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen 650,00 Euro.
Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit wird die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat der Ministerrat angeordnet, Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter sowie Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen Abschlagszahlungen auf die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 vorgesehene einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Die Abschlagszahlungen werden in Höhe der sich nach Artikel 1 des genannten Gesetzentwurfs ergebenden Beträge gewährt.
Die Abschlagszahlungen werden voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat März 2022 erfolgen.
Fehlerhafte Umsetzung der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge
Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wurden die Behinderten-Pauschbeträge zum 01.01.2021 verdoppelt und damit eine deutliche Verbesserung für Menschen mit Behinderung erreicht.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums:
Zur Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge wurde im Bundeszentralamt für Steuern ein Sonderrechenlauf zur vollautomatischen Anpassung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Lohnsteuerabzugsmerkmale durchgeführt. Hat der Steuerpflichtige beantragt, den Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, stößt die Anpassung der Datenbank die Erhöhung des Lohnsteuerfreibetrages an.
Bei der zentralen technischen Umsetzung der Neuregelung ist es bei einem Teil der Betroffenen bundesweit zu einem Fehler gekommen. Dadurch wurde in einer Vielzahl von Fällen, in denen bisher ein Pauschbetrag berücksichtigt wurde, zum 01.01.2021 den Lohnabrechnungen ein Betrag von 0 Euro zugrunde gelegt.
In Zusammenarbeit mit dem koordinierenden Bundeszentralamt für Steuern arbeiten die saarländischen Finanzämter mit Hochdruck an der Fehlerbehebung.
Die Behebung des Fehlers und die Richtigstellung des Lohnsteuerabzuges werden von Amts wegen erfolgen. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.
Wegfall Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er ist nur zu zahlen, wenn eine Steuerlast entsteht, die bei der Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt. Am 14. November 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen.
Zum 1. Januar 2021 ist für fast 90 % der Steuerzahler die Zahlung des Solidaritätszuschlags weggefallen.
Die Freigrenze von 972 Euro bzw. 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der bislang kein Solidaritätszuschlag angefallen ist, wurde deutlich angehoben. Künftig wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die jährlich zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.
Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 Euro (oder 2.826 Euro in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.
Der Wegfall des Solidaritätszuschlags wird seitens der ZBS seit dem 01.01.2021 für Besoldungs-, Versorgungs- und Entgeltempfänger automatisiert anhand der vorliegenden Steuerdaten berücksichtigt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Übersicht Freigrenzen zur tariflichen Einkommensteuer
Steuerklasse |
Bis 31.12.2020 |
Ab 01.01.2021 |
Alleinstehend (Steuerklasse I, II, IV, V, VI) |
972 EUR |
16.956 EUR |
Verheiratet (Steuerklasse III) |
1.944 EUR |
33.912 EUR |
Milderungszone beim Solidaritätszuschlag
Neben der Anhebung der Freigrenzen wurde eine Milderungszone eingeführt, die verhindern soll, dass Arbeitnehmer, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten müssen.
Innerhalb der Milderungszone wird der Soli schrittweise angepasst und richtet sich nach dem Einkommen. Dies bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag innerhalb der Milderungszone mit steigendem Einkommen zunimmt.
Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Dies ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete) liegt. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von gut 109.000 Euro.
Weitere Informationen zum Wegfall des Solidaritätszuschlages finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Apps_Rechner/Soli-Rechner/soli-rechner.html