Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Steuerklasse

Die Steuerklasse I gilt für Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt lebende Ehegatten und Verwitwete ab dem zweiten Jahr, das dem Todestag des anderen Ehegatten folgt).

Die Steuerklasse II gilt grundsätzlich für die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.

Die Steuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird.

Die Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Die Steuerklasse V tritt an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Die Steuerklasse VI gilt bei einem zweiten oder weiterem Beschäftigungsverhältnis, oder wenn dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde.