Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Rückforderung von Bezügen

Damit wir Ihre Bezüge zutreffend festsetzen können, sind wir zum einen auf rechtzeitige Informationen der personalaktenführenden Stellen angewiesen (z.B. Mitteilung über eine Beurlaubung ohne Bezüge, über den Wegfall einer Stellenzulage, Teilzeit); zum anderen sind wir aber auch auf Ihre Mithilfe angewiesen, da nur Sie uns mitteilen können, wenn sich in Ihren persönlichen (familiären) Verhältnissen evtl. etwas geändert haben sollte, z.B. wenn Ihre Ehe geschieden wurde oder wenn Ihr Kind, für das Sie bislang kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag (=Besoldung) bezogen haben, seine Ausbildung beendet.

Wenn Voraussetzungen, unter denen Ihnen Besoldungsbestandteile (z.B. Grundgehalt, Stellenzulage, Familienzuschlag) gewährt wurden, tatsächlich nicht mehr vorliegen, Ihnen jedoch noch Gehalt in unveränderter Höhe überwiesen wird, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Zuvielzahlungen und Rückforderungen lassen sich oft nicht vermeiden, da das Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS – nur Änderungsmitteilungen, die bis zum 05. eines Monats eingehen, für den Folgemonat berücksichtigen kann.

Bitte prüfen Sie sorgfältig Ihre Kontoauszüge in Bezug auf das Ihnen überwiesene Gehalt und  jede Ihnen zugehende Gehaltsmitteilung auf evtl. Unrichtigkeiten.

Rückforderungen von Bezügen über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit sind für den Besoldungsempfänger unangenehm und belastend. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie daher, die in unseren Bescheiden, Mitteilungen, Merkblättern und Gehaltsmitteilungen (Rückseite) beschriebenen Mitteilungspflichten zu beachten und uns zeitnah über Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu informieren.

Bei folgenden Fallkonstellationen, sollten Sie Ihre Bezüge/Gehaltsmitteilung besonders sorgfältig kontrollieren (Die Aufzählung ist  nicht abschließend!):

  • Sie üben eine bestimmte Funktion nicht mehr aus - ist eine evtl. gezahlte Stellenzulage auch tatsächlich bei Ihren Bezügen weggefallen?
  • Sie ändern Ihren Beschäftigungsumfang - werden Ihre Bezüge auch tatsächlich entsprechend Ihrem Beschäftigungsumfang gezahlt?
  • Sie sind ohne Bezüge beurlaubt - erhalten Sie auch tatsächlich keine Bezüge mehr auf Ihrem Gehaltskonto?