Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Kinder

Die Höhe des Familienzuschlages für das erste und zweite Kind bzw. für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind ist aus der Besoldungstabelle zu entnehmen. Falls beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, werden die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag pro Kind insgesamt nur einmal, d.h. einem Elternteil (i.d.R. dem Kindergeldempfänger), gezahlt.


Für die Zahlung der kinderbezogenen Leistungen reichen Sie bitte folgende Unterlagen unmittelbar bei dem Landesamt für Zentrale Dienste –  ZBS –  ein:

  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Erklärung zur Zahlung/Weiterzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag
  • Nachweis über die Zahlung von Kindergeld (wie z. B. Kopie des Bescheides über die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld, Bescheinigung über die Zahlung von Kindergeld etc.; nicht vorzulegen sind: Schul- oder Studienbescheinigungen, Ausbildungsverträge etc.).

Für Beamte, Ruhestandsbeamte und Tarifbeschäftigte des Saarlandes (= Landesbedienstete) war bis zum 31.10.2022 die Familienkasse des Landesamts für Zentrale Dienste, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle, Am Halberg 4, 66121 Saarbrücken für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld zuständig. Im Zuge der Familienkassenreform und der damit verbundenen Beendigung der Sonderzuständigkeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes übernehmen die regional zuständigen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit ab 01.11.2022 diese Aufgaben. Ausnahmen hierzu gibt es nicht.

Die ZBS prüft in diesem Zusammenhang nicht Ihren Anspruch auf Kindergeld, sondern ist an die Entscheidung der zuständigen Familienkasse gebunden. Schul- oder Studienbescheinigungen, Kopien von Ausbildungsverträgen, Praktikumsbescheinigungen etc. werden daher in der Regel von der ZBS nicht benötigt und müssen nicht vorgelegt werden. Soweit der Kindergeldanspruch wegfällt, ist dies der ZBS zeitnah und unaufgefordert mitzuteilen.

Zur Beantragung von Kindergeld bzw. bei Fragen zum Kindergeld wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (wie z. B. die Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland, https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-rheinland-pfalz-saarland-saarbruecken.html). Die ZBS erteilt hierzu keine Auskünfte.

Wenn Sie alleinerziehend sind, reichen Sie bitte bei dem Landesamt für Zentrale Dienste –   ZBS – eine Haushaltsbescheinigung (erhältlich bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung) ein.

Erklärung zur Zahlung / Weiterzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag (PDF, 21KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hinweise zur Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags (FZ. der Stufe 2) (PDF, 14KB, Datei ist nicht barrierefrei)