Besoldungsdienstalter
Aufgrund Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2009 wurde das Besoldungsdienstalter (BDA) durch die Erfahrungsstufen abgelöst.
Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung war das BDA für die Bestimmung der Dienstaltersstufe, aus der das Grundgehalt bezahlt wurde, relevant. Nach der Neuregelung wird nunmehr das Grundgehalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) gezahlt.
Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vieren Jahren.
Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe. Ein Beamter, der erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird, erhält das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erfahrungszeiten zu berücksichtigen. So sind vor der Einstellung liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentliche rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen. Vor der Einstellung liegende hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sind als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Ausbildungszeiten, auch in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, bleiben unberücksichtigt.
Sofern Erfahrungszeiten zu berücksichtigen sind, wird das Grundgehalt aus derjenigen höheren Erfahrungsstufe, die sich ausgehend von der Erfahrungsstufe des Anfangsgehalts nach Hinzurechnen der Erfahrungszeiten ergibt, gezahlt. Von dieser Erfahrungsstufe aus beginnt dann der weitere Aufstieg in den Erfahrungsstufen.
Das BDA ist gem. Art. 5 des o.g. Gesetzes nur noch für die Überleitung der vorhandenen Beamten, Richter und Staatsanwälte in die neuen Grundgehaltstabellen von Bedeutung. Für Beamte der Besoldungsgruppe A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe das nach bisherigem Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung. Für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 und R 2 gilt für die Zuordnung das nach bisherigem Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung