Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Beihilfe/Kindergeld/kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag

Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Ausführungen aufmerksam durch, wenn Sie eines oder mehrere Kinder haben.

Allgemeines

Solange der grundsätzliche Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für ein Kind besteht, hat ein Beamter/eine Beamtin Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag (Stufe 2 ff.). Hieraus leitet sich die beihilferechtliche Berücksichtigung(-sfähigkeit) eines nicht selbst beihilfeberechtigten Kindes ab.

Bitte beachten Sie:

Für Beamte, Ruhestandsbeamte und Tarifbeschäftigte des Saarlandes (= Landesbedienstete) war bis zum 31.10.2022 die Familienkasse des Landesamts für Zentrale Dienste, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle, Am Halberg 4, 66121 Saarbrücken für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld zuständig. Im Zuge der Familienkassenreform und der damit verbundenen Beeendigung der Sonderzuständikgeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes übernehmen die regional zuständigen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit ab 01.11.2022 diese Aufgaben. Ausnahmen hierzu gibt es nicht.

Zur Beantragung von Kindergeld bzw. zur Beantwortung von Fragen zum Kindergeld wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (wie z. B. die Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland, https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-rheinland-pfalz-saarland-saarbruecken.html)!

Verhältnis Kindergeld/Familienzuschlag/Beihilfe (PDF, 42KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Besonderheiten

Elternzeit

Zwar wird während der Elternzeit ggf. das Kindergeld weitergewährt, ein Anspruch auf Besoldung und damit auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag - Stufe 2 ff. - ("FZ") besteht in dieser Zeit aber nicht.

Der in Elternzeit befindliche Beihilfeberechtigte hat weiterhin einen eigenen Beihilfeanspruch in entsprechender Anwendung der Saarländischen Beihilfeverordnung (§ 5 Elternzeitverordnung).

Ist lediglich dieser eine Elternteil beihilfeberechtigt, so bleibt das Kind bei diesem berücksichtigungsfähig, auch wenn während der Dauer der Elternzeit tatsächlich kein FZ gewährt wird. Beihilfe wird wie gewohnt beantragt.

Besteht für den anderen Elternteil ein eigener Beihilfeanspruch, erwirbt dieser - soweit er sich nicht selbst in Elternzeit befindet - den Anspruch auf Zahlung des FZ. Hierdurch wird das Kind bei diesem Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig. Die Beihilfe für das Kind muss während der Dauer der Elternzeit dann von diesem Elternteil (unter dessen Personalnummer) geltend gemacht werden.

Bitte achten Sie bei den genannten Konstellationen stets auf einen angepassten (beihilfekonformen) Versicherungsschutz!


Kind mit eigener Versicherungspflicht

Befindet sich ein Kind in einer Berufsausbildung, ist es in der Regel in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Soweit die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen vom Kind erfüllt werden, wird in dieser Zeit Kindergeld und der kinderbezogene Anteil im FZ gezahlt.

Grundsätzlich ist das Kind damit bei demjenigen Elternteil berücksichtigungsfähig, welcher den FZ erhält. Zu beachten sind jedoch insbesondere die Leistungsvoraussetzungen für gesetzlich Versicherte des § 4 Saarländische Beihilfeverordnung (Vorrang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung).


Kind mit eigener Beihilfeberechtigung

Soweit die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen vom Kind erfüllt werden, wird für ein Kind mit eigenem Beihilfeanspruch Kindergeld und FZ gezahlt.

Die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe fällt bei beiden Elternteilen weg, da der eigene Beihilfeanspruch des Kindes aus dessen eigener Beschäftigung (z.B. Anwärter) vorgeht. Beihilfe muss vom Kind selbst unter der eigenen Personalnummer geltend gemacht werden.

Hinweis: Ein selbst beihilfeberechtigtes Kind führt nicht zur Erhöhung des Bemessungsatzes beim Elternteil im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Saarländische Beihilfeverordnung! Gegebenenfalls ist hier auf einen angepassten (beihilfekonformen) Versicherungsschutz des Elternteils zu achten!