Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Anwärterbezüge

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge gemäß § 1 Abs. 3 i.Vm. § 54 SBesG.


Zu den Anwärterbezügen gehören
· der Anwärtergrundbetrag
· die Anwärtersonderzuschläge


Die Anwärtergrundbeträge sind in der Anlage VI des SBesG aufgeführt. Die Grundbeträge sind gestaffelt. Die Höhe bemisst sich nach dem Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. Die Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht.


Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird ein Familienzuschlag und bei entsprechender Anlage werden vermögenswirksame Leistungen gewährt.
Die Anwärterbezüge können gekürzt werden, wenn sich die Laufbahnausbildung aus Gründen, die die Anwärterin oder der Anwärter zu vertreten hat (z. B. Nichtbestehen einer Prüfung), verzögert.
Die Zahlung der Anwärterbezüge erfolgt monatlich im Voraus und wird von dem Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS – veranlasst, sobald die hierfür benötigten Unterlagen von der Einstellungsbehörde vorgelegt worden sind.

Anwärtergrundbetrag (PDF, 31KB, Datei ist nicht barrierefrei)