Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Überzahlungen

können eintreten, wenn Sie

  • für Ihr Kind weiterhin kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalten, obwohl es seine Ausbildung beendet hat
  • für Ihr Stiefkind weiterhin kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalten, obwohl es nicht mehr in Ihrem Haushalt wohnt
  • weiterhin Familienzuschlag der Stufe 1 („Verheiratetenanteil“) voll erhalten, obwohl Ihr Ehegatte eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen hat
  • weiterhin Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, obwohl Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer früheren Ehegattin bzw. Ehegatten erloschen ist

Dies ist nur eine beispielhafte Aufzählung möglicher Überzahlungsfälle. Bitte beachten Sie stets die Mitteilungspflichten, auf die Sie in Schreiben des Landesamtes für Zentrale Dienste – ZBS – hingewiesen werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter den Stichworten  "Rückforderung von Bezügen"