Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
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Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege (§6 Abs. 6 BhVO i. V. m. § 43 SGB XI)

Was ist vollstationäre Pflege?

Sofern häusliche oder teilstationäre Pflege im konkreten Pflegefall nicht in Betracht kommt, kann auch eine vollstationäre Unterbringung erfolgen. Als vollstationäre Pflege wird ein Aufenthalt in einer Einrichtung (Pflegeheim) bezeichnet, in der der Pflegebedürftige unter ständiger Aufsicht untergebracht, verpflegt und durch Fachpersonal betreut wird.

Wie können Leistungen zur vollstationären Pflege beantragt werden?

Wurden vor der vollstationären Unterbringung noch keine Leistung zur Pflege gezahlt,  ist die Einstufung in einen Pflegegrad und die Leistungsart vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse zu beantragen. Diese  wird einen  Einstufungsbescheid erstellen. Im Falle eines Wechsels der Pflegeart zur vollstationären Pflege wird die Anerkennung der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung durch einen Umstellungsbescheid nachgewiesen.

Sobald die erste Rechnung des Pflegeheimes vorliegt, sind die Leistungen der Beihilfe  mit  dem Pflegeantragsformular  (mit „P“ gekennzeichnetes Formular) durch den Beihilfeberechtigten selbst oder einer bevollmächtigten Person geltend zu machen. Dem Pflegeantrag ist die Rechnung der Pflegeeinrichtung und der Einstufungs-/Umstellungsbescheid der Pflegekasse beizufügen. Die Eintragung erfolgt unter der Rubrik „Vollstationäre Pflege“.

Wichtig ist zudem, dass der Beihilfeberechtigte bei seinem Antrag auf Leistung zu Aufwendungen der vollstationären Pflege seine Einkünfte erklärt. Hierbei sind anzugeben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Beihilfeberechtigten (Antragsteller), Renten oder Versorgungsbezüge des Ehegatten. Wird von dem Beihilfeberechtigten oder dem Ehegatten aus einem aktiven Arbeits-/Dienstverhältnis Arbeitslohn bezogen, so ist auch dieser anzugeben.

Ergeben sich hinsichtlich der Einkünfte Veränderungen (Wegfall einer Rente, Erhöhungen der Rente, der Versorgungsbezüge oder Lohnerhöhungen) sind diese immer zeitnah mitzuteilen.

Sofern auch ein Ehegatte eines Beihilfeberechtigten Leistungen zur Pflege erhält ist auch der Einkommensteuerbescheid des 2. vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen, für das Beihilfe beantragt worden ist. Dies bedeutet, wird Beihilfe zu Aufwendungen des Ehegatten in 2019 beantragt, ist der Einkommensteuerbescheid 2017 vorzulegen. Wurde eine Einkommensteuererklärung nicht abgegeben, sind alle Einkünfte des Ehegatten in anderer Weise zu erklären.

Im Gegensatz zur Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung ist eine pauschale Beihilfegewährung ab dem Tag der Einstufung nicht möglich.

Auf der Rechnung des Pflegeheimes müssen die pflegebedingten Aufwendungen, die Ausbildungsumlage sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt ausgewiesen sein.

 

In welcher Höhe wird Beihilfe zu den Aufwendungen zur vollstationären Pflege geleistet?

Gem. § 6 Abs. 6 BhVO i. V. m. § 43 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt in Höhe des Bemessungssatzes. Dieser beläuft sich bei privat versicherten Personen in Pflege in der Regel auf 70% und bei pflegebedürftigen Kindern auf 80%.  Besteht der Anspruch nicht an eine private sondern an eine gesetzliche Pflegeversicherung, ist der Bemessungssatz 50%.

In vollstationärer Pflege besteht gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI Anspruch zu den pflegebedingten Aufwendungen  und die Ausbildungsumlage je Kalendermonat  von maximal

  1. 770 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  2. 1.262 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  3. 1.775 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  4. 2.005 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

 

Beispiel vollstationäre Pflege:

Der privat versicherte pflegebedürftige Antragsteller (Pflegegrad 3) befindet sich in vollstationärer Pflege. Die Heimrechnung für den Monat Oktober beläuft sich auf 3502,87 € und gliedert sich wie folgt auf.

Kosten

Von

bis

Anzahl Tage

Einzelbetrag

Gesamtbetrag

Ausbildungsumlage

01.08.

31.08.

30,42

  2,35 €

      71,49 €

Pflegeaufwand Grad 3

01.08.

31.08.

30,42

64,12 €

 1.950,53 €

Unterkunft und Verpflegung

01.08.

31.08.

30,42

30,45 €

    926,29 €

Investitionskosten

01.08.

31.08.

30,42

18,23 €

    554,56 €

3.502,87 €

Die begünstigten Aufwendungen belaufen sich hier auf die Summe aus Pflegeaufwand Grad 3 in Höhe von 1.950,53 € und die Ausbildungsumlage in Höhe von 71,49 €. Dieser Betrag in Höhe von 2.022 € ist mit max. 1.262 € beihilfefähig. Bei einem Bemessungssatz von 70% von Beihilfe in Höhe von 883,40 € gezahlt. Die restlichen 30 % zahlt die private Pflegeversicherung.   

Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und eines evtl. Vergütungszuschlags nach § 43b SGB XI kann zusätzlich  Beihilfe gewährt werden, wenn die Kosten gewissen Eigenanteile überschreiten. Diese Berechnung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen und wird von der Beihilfe ohne besonderen Antrag automatisch vorgenommen. Die Berechnung des Eigenanteils richtet sich auch danach, ob noch Angehörige im Haushalt leben.

Einfach ausgedrückt ist die Grundlage des Eigenanteils die Summe der Dienst- und Versorgungsbezüge und evtl. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der zum Haushalt gehörenden Personen.

Von diesem Einkommen werden bei Personen ohne Angehörige, die in vollstationärer Pflege sind oder bei Personen in denen der Beihilfeberechtigte und alle Angehörigen in vollstationärer Pflege sind 70% des Einkommens als Eigenanteil berechnet. Übersteigen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition diesen Eigenanteil, werden die übersteigenden Beträge zu 100% von der Beihilfe übernommen.

 

Dies lässt sich beispielhaft wie folgt darstellen:

Weiterführung des o.g. Beispiels:

Der pflegebedürftige Antragsteller hat keine Angehörigen und besitzt ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.000 €.

Pflegebedürftiger ohne Angehörige mit 2.000 € Einkommen

Eigenanteil somit: 1.400,00 €

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten: 1.480,85 €

Zuschuss: 80,85 €

 

Der Pflegebedürftige erhält zusätzlich zu 883,40 € (70 % Bemessungssatz von 1262 €) einen Zuschuss zu Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in Höhe von 80,85 €. Dieser Betrag wird zu 100% ausgezahlt. Der gesamte Auszahlungsbetrag für den Monat Oktober beträgt somit 883,40 €  + 80,85 €= 964,25 €.

 

Hat der Beihilfeberechtigten Angehörige, so mindert sich der Eigenanteil bei einem Angehörigen auf 40% des Einkommens und bei mehreren Angehörigen auf 35% des Einkommens. Zudem wird dieser Eigenanteil nochmals um 511 € gekürzt, wenn noch ein aktives Dienstverhältnis besteht und 383 € gekürzt, wenn Versorgungsbezüge bezogen werden, also wenn der Beihilfeberechtigte im Ruhestand ist.

Auch Vergütungszuschläge sind gem. § 43b SGB XI erstattungsfähig.

 

Härtefallregelung

Darüber hinaus sieht die BhVO die Möglichkeit eines weiteren Zuschusses nach § 15 Abs. 7 BhVO auf gesonderten Antrag vor. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Eine Härtefallzahlung kommt in Betracht, sofern die Kosten der Heimunterbringung durch die Zahlungen der Pflegekasse und der Beihilfe unter Berücksichtigung eines Eigenanteils nicht gedeckt werden können. Hier ist eine gesonderte Berechnung im Einzelfall erforderlich. Sofern ein weiterer Zuschuss gezahlt wird, erfolgt die Zahlung durch die Beihilfe zu 100% und die Festsetzung erfolgt im Beihilfebescheid. Liegen die Voraussetzungen einer Härtefallzahlung nicht vor, ergeht ein gesonderter ablehnender Bescheid.

 

Für weitere Fragen steht das Service Center gerne zur Verfügung.