Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Verhinderungspflege

§ 6 Abs. 4 BhVO i. V. m. § 39 SGB XI

Ist eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert und nehmen andere Personen in dieser Zeit die Pflege wahr, liegt eine sogenannte Verhinderungspflege vor.

Voraussetzung, dass Kosten der Verhinderungspflege von der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI übernommen werden, ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Die Kosten werden bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 € im Kalenderjahr übernommen wenn die Person, die die Ersatzpflege übernimmt, nicht der zu pflegenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit der zu pflegenden Person in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Werden die Mittel nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SBG XI für Kurzzeitpflege nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden sind diese auch für Aufwendungen der Verhinderungspflege berücksichtigungsfähig. Der Freibetrag für Verhinderungspflege kann um maximal den hälftigen Betrag der Kurzzeitpflege d.h. höchstens 806 € erhöht werden. Insgesamt sind demnach maximal bis zu 2418 € im Kalenderjahr beihilfefähig.

Bei einer Verhinderungspflege durch eine Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt (Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel etc.) oder verschwägert (Schwager, Schwiegereltern etc.) ist oder die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, sind Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1,5-fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe beihilfefähig.

Die Rechnung der Verhinderungspflege ist auch über den Pflegeantrag P einzureichen. Aus der Rechnung sollte hervorgehen an welchen Tagen, an wie vielen Stunden die Ersatzpflegeperson die Verhinderungspflege durchgeführt hat. Außerdem wird eine Bestätigung benötigt, aus der hervorgeht, ob die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist und auch nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt.

 

Auswirkung der Verhinderungspflege auf das Pflegegeld:

Bei einer Verhinderungspflege, die stundenweise ausgeführt wird, z.B. weil die Pflegeperson einen Arzttermin wahrnimmt, zum Friseur, zum Einkaufen oder ins Theater geht, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Stundenweise bedeutet aber, dass die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden dauert.

Bei einer Verhinderungspflege von mindestens 8 Stunden pro Tag, wird das Pflegegeld nur noch zur Hälfte ausgezahlt.

 

Beispiel für Verhinderungspflege:

Der Pflegebedürftige privat versicherte Antragsteller, mit Pflegegrad 5, kann im Monat Januar vorübergehend nicht von seiner üblichen Pflegeperson (Ehefrau) betreut werden, da diese erkrankt. Er wird vom 05.01. bis 31.01. von einer anderen Person betreut, die weder mit dem Pflegebedürftigen weder verwandt noch verschwägert ist, noch in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt. Es wurden bisher weder Aufwendungen für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geltend gemacht. Es wird eine Rechnung in Höhe von 2.079 € ausgestellt.

In diesem Fall sind die Kosten für die Verhinderungspflege in Höhe von insgesamt 1.612 €, gem. Höchstbetrag, beihilfefähig. Da bisher noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde, kann hier der hälftige Freibetrag (806 €) angerechnet werden. Somit wird der gesamte Rechnungsbetrag in Höhe von 2.079 € als beihilfefähig anerkannt. Bei einem Bemessungssatz von 70 % wird ein Betrag in Höhe von 1.455,30 € ausgezahlt.

 

Abwandlung:

Bei der Pflegeperson handelt es sich um die Schwiegertochter, also einer Person, die mit der pflegebedürftigen Person verschwägert ist.

In diesem Fall sind die Aufwendungen für Verhinderungspflege auf maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes begrenzt. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 5 beträgt 901 € monatlich. Demnach kann von den beantragten Aufwendungen nur ein Betrag von 1,5 x 901 € = 1.351,50 € als beihilfefähig anerkannt werden. Der Auszahlungsbetrag wäre hier 946,05 €.

 

Auszuzahlendes Pflegegeld:

Das Pflegegeld, das für die „reguläre“ Pflege gezahlt wird (901 €) wird für den Zeitraum der Verhinderung nur zu 50 % ausgezahlt.